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Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.
Das Sorgerecht unterteilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge, die grundsätzlich beiden Elternteilen zustehen. Nur im Falle einer Vertretung des Kindes benötigen die Eltern für bestimmte Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf miteinander verheiratete / verheiratet gewesene Eltern. Das Sorgerecht für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern unterliegt Besonderheiten (Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder).
Trennen sich die Eltern, berührt dies nicht die Sorgerechtszuständigkeit. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen werden.
Auch im Rahmen der Scheidung wird nicht automatisch über das Sorgerecht entschieden, beide Eltern bleiben ohne gerichtliche Entscheidung gemeinsam sorgeberechtigt. Jedoch kann auch dann ein Elternteil beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird (siehe unten).
Das Sorgerecht ist nicht automatisch Bestandteil des Scheidungsverbunds, auf Antrag einer Partei kann es aber in den Verbund aufgenommen werden. Dieser Verbundantrag kann noch im Scheidungstermin gestellt werden mit der Folge, dass der Scheidungstermin platzt!
Leben die Eltern bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts nicht zusammen, so ist bezüglich der Entscheidungsgewalt wie folgt zu unterscheiden:
Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern kann gemäß § 1671 Abs. 1 BGB ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird vom BGH sehr restriktiv beurteilt. Es besteht aber der Grundsatz, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt.
Nur wenn nach der Überzeugung des Tatrichters das gemeinsame Sorgerecht praktisch nicht durchführbar ist und die Eltern zu Entscheidungen zum Wohle des Kindes nicht in der Lage sind, kommt die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht (BGH 11.05.2005 - XII ZB 33/04). Dies gilt auch dann, wenn der das alleinige Sorgerecht beantragende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern verantwortlich ist (BGH 12.12.2007 - XII ZB 158/05).
Vor der Übertragung des gänzlichen alleinigen Sorgerechts ist die Möglichkeit der Übertragung der Alleinsorge für Teilbereiche des Sorgerechts zu prüfen.
Ruht das Sorgerecht der Mutter, so bedarf der Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht mehr ihrer Zustimmung (BGH 26.09.2007 - XII ZB 229/06).
Das Verfahren unterliegt gemäß § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz.
Es bestehen gemäß §§ 159 - 162 FamFG für das Familiengericht folgende Anhörungspflichten:
Die Anhörungspflichten bestehen in jeder Tatsacheninstanz, müssen also gegebenenfalls bei einer Berufung wiederholt werden. Hintergrund ist, dass der Richter sich einen eigenen Eindruck verschaffen soll.
Eine weitere Besonderheit ist die Beiordnung eines Anwalts des Kindes.
Ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet, so kann das Familiengericht gemäß § 1666 BGB Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen. Die Norm ist somit auch die Anspruchsgrundlage für Eilentscheidungen.
Dies beinhaltet die teilweise oder gänzliche Entziehung des Sorgerechts.
§§ 1626 - 1698b BGB,
§ 1795 BGB
§ 1821 BGB
§ 1822 BGB
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