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Form der zusätzlichen Arbeitnehmervergütung.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter mit verschiedenen Sonderzahlungen aufstocken. Es kommen u.a. folgende Möglichkeiten in Betracht:
Eine Sonderzahlung kann auch ohne eine zugrunde liegende schriftliche Klausel im Arbeitsvertrag / Tarifvertrag o.Ä. an die Mitarbeiter gezahlt werden.
Jedoch ist dabei zu beachten, dass eine Bindung durch das Entstehen einer betrieblichen Übung entstehen kann.
Das Entstehen eines Anspruchs auf diese Leistung kann durch die Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts umgangen werden:
Bei jeder Sonderzahlung müssen die Mitarbeiter ein Schriftstück unterzeichnen, durch das sie die darin enthaltene, folgende Erklärung des Arbeitgebers anerkennen: "Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation ist freiwillig. Aus ihr können keine Rechte für die Zukunft abgeleitet werden."
Möglich ist auch, dass mit der Gewährung der Leistung jedes Mal auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird.
Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt ist von der Rechtsprechung anerkannt (so u.a. BAG 18.03.2009 - 10 AZR 289/08, BAG 26.09.2007 - 10 AZR 570/06). Nach der Entscheidung BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 kann der Freiwilligkeitsvorbehalt zudem auch wirksam in einem Formulararbeitsvertrag enthalten sein.
Allerdings muss der Freiwilligkeitsvorbehalt dem Transparenzgebot entsprechen (BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07).
Bei einer Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag wird für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich, dass trotz mehrfacher, ohne weitere Vorbehalte erfolgender Sonderzahlungen ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben soll (BAG 08.12.2010 - 10 AZR 671/09).
Die rechtliche Einordnung einer Sonderzahlung hängt von dem ihr zugrunde liegenden Zweck ab. Der Zweck einer tariflichen Jahressonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Der Bezeichnung der Sonderzahlung kommt allenfalls zusätzliche Indizwirkung zu (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03). Es wird unterschieden, ob durch die zusätzliche Zahlung die Betriebstreue des Mitarbeiters, die Arbeitsleistung oder beides belohnt werden soll. Indizien sind die Formulierungen in den Arbeitsverträgen:
Der größte Teil der Vereinbarungen besteht aus einer Mischung beider Motive.
In einigen Tarifverträgen sind Sonderzahlungen zwar grundsätzlich vorgesehen, aber es bestehen Öffnungsklauseln, nach denen Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Betriebsgröße nicht zur Zahlung verpflichtet sind oder bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Zahlung gekürzt oder ausgeschlossen werden kann.
Die Zulässigkeit einer Rückzahlungsforderung hängt von der Form der Sonderzahlung ab:
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers:
| Motiv nur Arbeitsleistung: | Motiv auch Betriebstreue: |
| Arbeitnehmer hat Anspruch auf anteilige Sonderzahlung | Arbeitgeber kann Sonderzahlung ggf. gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung zurückfordern (s.u.). |
Bei Fehlzeiten des Arbeitnehmers / Ruhen des Arbeitsverhältnisses:
| Motiv nur Arbeitsleistung: | Motiv auch Betriebstreue: |
| Der AN hat einen Anspruch in einer seiner Anwesenheit im Unternehmen entsprechende Höhe | Der AN hat einen Anspruch auf die Zahlung, es sei denn, es ist vertraglich / tariflich eine Kürzung vorgesehen |
Die Aufnahme einer Rückzahlungsklausel in den Arbeitsvertrag soll verhindern, dass die Sonderzahlung auch an Arbeitnehmer gezahlt wird, die im folgenden Jahr die Firma verlassen: Inhalt solcher Vereinbarungen ist, dass die Sonderzahlung zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird. Zum Schutz der Arbeitnehmer sind nach der Rechtsprechung solche Rückzahlungsklauseln nicht unbeschränkt vereinbar.
Im Mutterschutz befindliche Arbeitnehmerinnen haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen immer einen Anspruch auf die Sonderzahlung.
Die Frage, ob der Arbeitnehmer während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Sonderzahlung hat, hängt auch hier von dem Zweck der Zahlung ab (Sonderzahlungen in der Elternzeit).
Gesetzlich nicht geregelt.
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