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Sondernutzung

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Erklärung

Wichtiger Begriff im Straßen- und Wegerecht: Jede Nutzung von Straßen und Wegen, die nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt ist und den Gemeingebrauch anderer berühren kann.

Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, eine Sondernutzungsgebühr kann erhoben werden. Eine Nutzung ohne Erlaubnis erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit z.B. nach § 23 Abs. 1 Nr.1 FStrG, § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NW.

Das Parken eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche wird nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 12.07.2005 - 11 A 4433/02 von dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch erfasst. Etwas anderes gilt bei dem Parken von Fahrzeugen zu anderen Zwecken als der Wiederinbetriebnahme, wie z.B. dem Parken von Anhängern zu Werbezwecken. Auf Grund der verkehrsfremden Nutzung der Straßenverkehrsfläche liegt hier eine Sondernutzung vor.

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