Frauen während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gemäß § 9 MuSchG (Mutterschutz).
Eltern in der Elternzeit gemäß § 18 BEEG (Elternzeit - Sonderkündigungsschutz)
Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Gleichgestellte gemäß § 85 SGB IX (Schwerbehinderte - Kündigung).
Arbeitnehmer in der Pflegezeit bzw. der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gemäß § 5 PflegeZG.
Bergleute gemäß der Bergmannsversorgungsscheingesetze Nordrhein-Westfalen und Saarland (BVSG NW, BergVersSchG,SL)
3. Gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung
In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen nur durch eine außerordentliche Kündigung beenden:
Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung: Betriebsrat/Personalrat / Mitarbeitervertretung.
Auszubildende gemäß § 22 BBiG
Datenschutzbeauftragte gemäß § 4f Absatz 3 BDSG
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gemäß § 96 Absatz 3 SGB IX
Ein in Heimarbeit beschäftigtes Mitglied eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 29a HAG
Wehr- und Zivildienstleistende gemäß § 2 ArbPlSchG
Abgeordnete gemäß § 2 AbgG
4. Benachteiligungsverbot
In den folgenden Fällen besteht zwar kein gesonderter Kündigungsschutz, aber ein Benachteiligungsverbot / Diskriminierungsverbot, das bei einer Verletzung durch den Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung begründet:
Immissionsschutzbeauftragte gemäß § 58 BImSchG
Allgemeine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht
Die in § 78 BetrVG aufgeführten Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretungen.
Ehrenamtliche Richter gemäß § 26 ArbGG
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 26 MitbestG
Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII
Mitglieder des Sprecherausschusses gemäß § 2 SprAuG