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Die vertragstypologische Einordnung von Softwareverträgen (Verträge über IT-Programme) ist sehr vielschichtig.
Bei den Verträgen über die Wartung und/oder Pflege von Softwareprogrammen ist nach der Entscheidung BGH 04.03.2010 - III ZR 79/09 wie folgt zu unterscheiden:
"Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist".
§§ 433 ff. BGB
§§ 631 ff. BGB
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