JuraForum.de > Lexikon > S > Sofortvollzug
Der Sofortvollzug ist die Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Vollzugsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen Verwaltungszwang anwenden, ohne dass sie einen dem Zwang zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat oder das Zwangsmittel angedroht bzw. festgesetzt hat.
Die Bezeichnung des Sofortvollzuges ist nicht einheitlich: Teilweise werden in den gesetzlichen Grundlagen auch die Ausdrücke "sofortiger Vollzug" oder "sofortiger Zwang" benutzt.
Der Sofortvollzug selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln).
Für die Durchführung des Sofortvollzuges kann die Behörde zwischen den Zwangsmitteln Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang wählen. Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes kommt aus der Natur der Sache nicht in Betracht.
Die Polizeigesetze einiger Bundesländer beinhalten einen Unterfall des Sofortvollzuges, die unmittelbare Ausführung. Danach sind die Polizeibehörden befugt, unmittelbar eine Maßnahme der Gefahrenabwehr zu erlassen. Im Unterschied zum Sofortvollzug kann die Maßnahme auch mit Einverständnis des Pflichtigen vollzogen werden.
§ 6 Abs. 2 VwVG
VwVGe der einzelnen Bundesländer
Polizei- und Ordnungsgesetze der einzelnen Bundesländer
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