JuraForum.de > Lexikon > S > Sofortige Beschwerde
Eine der beiden Beschwerdearten des Zivilprozessrechts.
Bis zum Inkrafttreten der Zivilprozessreform am 01.01.2002 wurde zwischen der (unbefristeten, einfachen) Beschwerde und der (befristeten) sofortigen Beschwerde unterschieden. Nunmehr gibt es die (befristete) sofortige Beschwerde und die (befristete) Rechtsbeschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO statthaft gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, wenn
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Erstgericht oder dem Beschwerdegericht einzulegen.
Die Einlegung erfolgt entweder durch Einreichung der Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
Sie soll eine Begründung enthalten.
Die Beschwerde kann nur dann zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Beschwerdegericht ist das im Instanzenzug jeweils höhere Gericht.
§§ 567 - 573 ZPO
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