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Sittenwidrigkeit

Lexikon


Erklärung

1. § 138 Abs. 1: Allgemeine Sittenwidrigkeit

Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich aus seinem Inhalt oder aus dem Gesamtcharakter ergeben.

In beiden Fällen ist es nicht nötig, dass die Kenntnis sich auch auf die Sittenwidrigkeit erstreckt!

In dem Urteil BGH 29.06.2005 - VIII ZR 299/04 erklärte der BGH einen Kaufvertrag wegen der zum Vertragsschluss führenden, als sittenwidrig zu beurteilenden Geschäftspraktik für nichtig.

2. § 138 Abs. 2 BGB: Wucher

§ 138 Abs. 2 BGB ist ein Spezialtatbestand zu Absatz 1 und daher vor diesem zu prüfen!

Objektiv muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen.

Weiterhin ist (subjektiv) erforderlich, dass der Wucherer eine bei seinem Vertragspartner vorliegende gesetzlich genannte Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hat.

Ein absichtliches Handeln ist nicht erforderlich, Kenntnis des Missverhältnisses und der Schwächesituation ist ausreichend.

In der Entscheidung BGH 23.06.2006 - V ZR 147/05 hat der BGH zu den Voraussetzungen des Mangels an Urteilsvermögen Stellung genommen: Dieser ist insbesondere gegeben, wenn dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen. Dazu zählt die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft sprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor diesem Hintergrund sachgerecht zu bewerten. Der Betroffene ist nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Rechtsgeschäfts zu erkennen. Hintergrund ist häufig Verstandesschwäche, geringer Bildungsstand oder hohes Alter.

Kein Mangel an Urteilsvermögen liegt hingegen vor, wenn der Betroffene zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht zu bewerten, aber diese Fähigkeiten vor dem Vertragschluss nicht eingesetzt hat. Der Wuchertatbestand soll weder vor einer unrichtigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsgeschäfts noch vor enttäuschten Spekulationen schützen.

In dem der obigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer für ein ruinenhaftes Herrenhaus in Ostdeutschland 300.000,00 DM bezahlt, nach einem Gutachten war das Objekt 10.000,00 DM wert.

Bei dem Unterschreiten der Arbeitsvergütung um mehr als 2/3 der tariflichen Vergütung ist Lohnwucher gegeben (BAG 22.04.2009 - 5 AZR 436/08).

Nach der Entscheidung BGH 29.06.2007 - V ZR 1/06 kann die Sittenwidrigkeit auch dann gegeben sein, wenn die benachteiligte Vertragspartei das Missverhältnis kannte. Denn insbesondere bei Vorliegen einer Zwangslage ist der Vertragspartei das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in der Regel bewusst. Sie sieht sich aber durch ihre Notlage zu dem Abschluss des Rechtsgeschäfts gezwungen oder ist aufgrund ihrer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht in der Lage, den Abschluss zu verweigern.

Im Zivilrecht führt die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts zu dessen Nichtigkeit, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann nach § 826 BGB zu einer Schadensersatzpflicht führen. Verstößt der Empfänger einer Leistung durch die Annahme gegen die guten Sitten, so ist er gemäß § 817 BGB zur Herausgabe verpflichtet, ferner tritt die verschärfte Haftung des § 819 BGB ein.

Verstößt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer den Verstoß unabhängig von den Vorschriften des KSchG geltend machen.

Im Strafrecht führt ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Unwirksamkeit einer rechtfertigenden Einwilligung.

3. Sittenwidriger Zinssatz

Zu den Anforderungen an eine sittenwidrige Zinshöhe siehe den Beitrag "Zinsen".

4. Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Die in § 826 BGB geregelte vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist ein Auffangtatbestand.

Voraussetzung ist, dass ein Schädiger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt hat, d.h. durch ein sittenwidriges Verhalten einer Person einer anderen Person eine auszugleichende Vermögenseinbuße entstanden ist.

Dem Schädiger müssen die Tatsachen bekannt gewesen sein, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt und er muss vorsätzlich im Hinblick auf den Schaden gehandelt haben.

5. Sittenwidrigkeit im Sinne des UWG

In der Generalklausel in § 1 UWG a.F. war bestimmt, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte.

Die Sittenwidrigkeit als Tatbestandsmerkmal des unlauteren Wettbewerbs ist mit dem Inkrafttreten der UWG-Reform im Juli 2004 aufgegeben worden. Der Ausdruck "Gute Sitten" wurde durch den Ausdruck "Unlauterbarkeit" ausgetauscht.

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