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Alleinige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht.
Als Singularzulassung wird die gesetzlich angeordnete alleinige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht bezeichnet.
Seit dem 01.06.2007 ist es aufgrund des geänderten § 78 ZPO nicht mehr erforderlich, dass ein Rechtsanwalt bei einem Oberlandesgericht im Bundesgebiet zugelassen ist. Die Pflicht der Rechtsanwälte, sich bei irgendeinem Gericht zuzulassen, ist ersatzlos entfallen.
Rechtsanwälte konnten vor jedem Oberlandesgericht auftreten, sofern sie bei einem Oberlandesgericht zugelassen waren. Daneben konnten sie auch bei dem für den Sitz ihrer Kanzlei zuständigen Amts- oder Landgericht zugelassen werden.
Im Oktober 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BGH bestätigt, nach der die Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH weiterhin zulässig bleibt.
§ 25 BRAO
§ 171 BRAO
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