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Voraussetzung für den Beweiswert eines elektronischen Dokuments.
Als elektronische Signatur wird die (elektronische) Unterschrift bezeichnet, mit der elektronische Daten vor Manipulationen gesichert werden und mit der die Authentizität des Textes bewiesen wird.
Das Signaturgesetz und die Signaturverordnung bestimmen die an eine elektronische Signatur zu stellenden Sicherheitsanforderungen.
Die elektronische Signatur wird mit einem privaten Signaturschlüssel (Chipkarte), einem dazugehörigen Kartenlesegerät und einer PIN-Nummer erstellt, die an das verschlüsselte Dokument angehängt werden. Die Signatur besteht aus einem privaten, einem öffentlichen und einem personenbezogenen Zertifikat. Der öffentliche Schlüssel wird zum Datenabgleich in einer öffentlichen Datenbank abgelegt.
Sämtliche Empfänger des Dokuments erhalten einen öffentlichen Signaturschlüssel. Der Empfänger des Dokuments kann die Echtheit der Daten mit dem öffentlichen Schlüssel durch einen Datenabgleich überprüfen. Stimmen die Daten nicht überein, kann davon ausgegangen werden, dass das Dokument nachträglich verändert, d.h. manipuliert wurde.
Die Zuordnung des Dokuments zu einem bestimmten Absender erfolgt durch das Signaturschlüssel-Zertifikat, das die signierende Person auf Antrag von einem Zertifizierungsdienst erhält.
Es gibt gemäß § 2 SigG verschiedene Formen der Signaturen: Unterschieden werden (einfache) elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronischen Signaturen und qualifizierte elektronischen Signaturen, wobei letztere den höchsten Sicherheitsstandard darstellen.
Sofern nicht durch Gesetz etc. die Verwendung einer bestimmten Form vorgeschrieben ist, kann zwischen den drei Formen einer elektronischen Signatur frei gewählt werden.
Im Rahmen der elektronischen Justizkommunikation müssen bestimmende Schriftsätze gemäß § 130a ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (BGH 14.01.2010 - VII ZB 112/08).
Daher muss die qualifizierte elektronische Signatur deshalb grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die Eingabe durch eine Rechtsanwaltsgehilfin ist nicht ausreichend (BGH 21.12.2010 - VI ZB 28/10).
Die Anforderungen an qualifizierte elektronische Zertifikate sind in den §§ 5 - 7 SigG näher ausgeführt.
Ist ein elektronisches Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetzes verschlüsselt, ist anerkannt, dass
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