JuraForum.de > Lexikon > S > Sicherungsverwahrung - nachträgliche
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 die die Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.
Die von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter fort, jedoch mit der Maßgabe der in Nummer III des Urteilstenors genannten Vorgaben.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist in § 66b StGB geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Reform der Sicherungsverwahrung zum 01.01.2011 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Neufälle aufgehoben.
Für die sogenannten Altfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass auch die letzte für die Anordnung der Sicherungsverwahrung relevante Tat vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.01.2011 begangen wurde, ist das vormalige Recht - nach der Maßgabe der Grundsätze des obigen Urteils - weiterhin anwendbar.
Voraussetzungen der Anordnung sind:
Neue Tatsachen i.S.d. § 66b StGB sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind.
Ob diese Tatsachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage einer sachverständigen Bewertung waren, ist ohne Belang. Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung oder der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH 11.07.2006 - 5 StR 113/06 und BGH 19.01.2006 - 4 StR 222/05).
Nach dem Urteil BGH 25.11.2005 - 2 StR 272/05 sind in dem Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung die den Antrag begründenden neuen Tatsachen darzulegen.
Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann eine neue Tatsache darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass das für die Verurteilung zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung annehmen konnte, der Verurteilte werde sich einer Therapie unterziehen (BGH 22.07.2008 - 5 StR 274/08).
Die spätere Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird gemäß § 275a StPO von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffen. Vor der Entscheidung ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der während des Vollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen ist.
§ 66 StGB
§ 106 JGG
§§ 129 -135 StVollzG
Art. 159 - 164 ff. BayStVollzG
§§ 94 - 98 ff. HmbStVollzG
§§ 107 - 112 ff. NJVollzG
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