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JuraForum.deLexikonSSicherungsverwahrung 

Sicherungsverwahrung

Lexikon


Erklärung

1. Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 die die Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.

Die von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter fort - jedoch mit der Maßgabe der in Nummer III des Urteilstenors genannten Vorgaben.

2. Allgemein

Die Sicherungsverwahrung wird neben der Strafe angeordnet. Es handelt sich um eine Form der strafrechtlichen Sanktion der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Ist die Sicherungsverwahrung des Täters angeordnet, so verbleibt der Täter auch nach dem Verbüßen seiner Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam. Voraussetzung ist, dass er weiterhin eine Gefährdung für die Bevölkerung darstellt.

Das Rechtsmittel kann sich allein auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beziehen.

Es bestehen folgende Formen der Sicherungsverwahrung:

  • die zwingend anzuordnenden Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB
  • die im Ermessen des Gerichts stehende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 StGB
  • die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB und § 106 Abs. 3 S. 2 JGG
  • die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB
  • die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

Nach einer Entscheidung des BGH (12.07.2002 - 2 StR 62/02) ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Einzelstrafe sowie neben einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildet wurde, unzulässig.

3. Zwingende Sicherungsverwahrung

§ 66 Abs. 1 StGB regelt die zwingende Sicherungsverwahrung bei Tätern mit mehreren Vorstrafen.

4. Im Ermessen des Gerichts stehende Sicherungsverwahrung

Die Voraussetzungen der im Ermessen des Gerichts stehenden Sicherungsverwahrung sind gemäß § 66 Abs. 2 StGB:

  • Der Täter hat drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen zu einem Jahr verwirkt hat.
  • Wegen einer dieser Taten ist der Täter zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
  • Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er aufgrund seines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit eine Gefährdung darstellt.

5. Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

5.1 Im Erwachsenenstrafrecht

Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist das Gericht gemäß § 66a Abs. 1 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr verpflichtet, die nach § 66 Abs. 3 StGB anzuordnende Sicherungsanordnung endgültig gleichzeitig mit dem Urteil auszusprechen, es kann die Anordnung der Sicherungsanordnung einer später zu treffenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung muss spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt getroffen werden, von dem an eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß der § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 454b Abs. 3 1 StPO möglich ist.

Die spätere Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird gemäß § 275a StPO von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffen. Vor der Entscheidung ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der während des Vollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen war.

5.2 Im Jugendstrafrecht

§ 106 Abs. 3 S. 2 JGG erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von denen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen.

Um die Maßregeln der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den Fällen vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich erscheint (BT-Drucksache 15/13111), stellt die Vorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 für diese Personengruppe spezielle Voraussetzungen auf, die aufgrund des Verweises auf "die übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches" zusätzlich zu denen vorliegen müssen, die dort für die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen normiert sind.

Das bedeutet, dass alle in § 66 StGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in Bezug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die Grundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JGG enthaltene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen Vorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind (BGH 13.08.2008 - 2 StR 240/08).

Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 S. 2 JGG kommt dabei nach Maßgabe der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB oder des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB auch ohne Vorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gemäß § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 3 JGG wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

6. Reform der Sicherungsverwahrung

6.1 Zwingende Sicherungsverwahrung

Die Neufassung von § 66 Abs. 1 StGB bezweckt im Kern zweierlei:

  • Zum einen sollte der Kreis der Straftaten, auf denen eine Sicherungsverwahrung grundsätzlich beruhen kann, stärker auf Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, einschließlich gemeingefährlicher Straftaten, konzentriert werden.Rechtstechnisch umgesetzt wird dies vorrangig dadurch, dass die Vorgabe einer vorsätzlichen "Straftat" auf bestimmte Deliktsgruppen und Delikte beschränkt wird.
  • Zum anderen soll der für die Gefährlichkeitsprognose maßgebliche Zeitpunkt klargestellt werden:Danach kommt es für die Gefährlichkeitsprognose darauf an, ob der Täter zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zwar entspricht es bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sich die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aburteilung beziehen muss, nicht auf das voraussichtliche Ende des Strafvollzuges.Diese Vorgabe wurde nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3403) in der Praxis von den Tatgerichten aber immer wieder verkannt, wenn sie eine Gefährlichkeit allein deshalb verneinten, weil sie die bloße Hoffnung hatten, der Verurteilte werde am Ende des Vollzuges (zum Beispiel wegen einer beabsichtigten Therapie) nicht mehr gefährlich sein. Um die vom Täter ausgehende Gefahr auszuräumen, reicht jedoch weder die bloße Möglichkeit noch allein die Hoffnung auf künftige Besserung.

6.2 Im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung

Die Neuregelung des § 66a StGB zielt darauf ab, den Vorbehalt in drei Punkten zu erweitern:

  • Der Vorbehalt ist schon dann möglich, wenn auch der Hang des Täters zu erheblichen Straftaten, nicht nur seine darauf beruhende Gefährlichkeit, zwar wahrscheinlich, aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist.Nach der Rechtsprechung bedeutet ein "Hang zu Straftaten" einen eingeschliffenen inneren Zustand, der ihn "immer wieder straffällig" werden lässt.
  • Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung wurde auf Ersttäter erweitert werden (und zwar unabhängig davon, ob deren Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits feststeht oder lediglich wahrscheinlich ist). Dabei sollen auch gemeingefährliche Verbrechen als Anlasstat in Betracht kommen.Der Begriff "Ersttäterregelung" ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3403) insoweit ungenau, als die Vorschrift in bestimmten Konstellationen auch bei "Mehrfachtätern" eingreifen kann. Er soll dennoch verwandt werden, um den wesentlichsten Unterschied zum Anwendungsbereich von Absatz 1 hervorzuheben.
  • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach einem entsprechenden Vorbehalt soll bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe bzw. bis zur rechtskräftigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ermöglicht werden.

6.3 Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Zu den Änderungen siehe den Beitrag "Sicherungsverwahrung - nachträgliche".

6.4 Therapieunterbringungsgesetz

Zum 01.01.2011 wurde die Therapieunterbringung eingeführt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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