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Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 die die Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.
Die von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter fort - jedoch mit der Maßgabe der in Nummer III des Urteilstenors genannten Vorgaben.
Die Sicherungsverwahrung wird neben der Strafe angeordnet. Es handelt sich um eine Form der strafrechtlichen Sanktion der Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Ist die Sicherungsverwahrung des Täters angeordnet, so verbleibt der Täter auch nach dem Verbüßen seiner Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam. Voraussetzung ist, dass er weiterhin eine Gefährdung für die Bevölkerung darstellt.
Das Rechtsmittel kann sich allein auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beziehen.
Es bestehen folgende Formen der Sicherungsverwahrung:
Nach einer Entscheidung des BGH (12.07.2002 - 2 StR 62/02) ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Einzelstrafe sowie neben einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildet wurde, unzulässig.
§ 66 Abs. 1 StGB regelt die zwingende Sicherungsverwahrung bei Tätern mit mehreren Vorstrafen.
Die Voraussetzungen der im Ermessen des Gerichts stehenden Sicherungsverwahrung sind gemäß § 66 Abs. 2 StGB:
Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist das Gericht gemäß § 66a Abs. 1 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr verpflichtet, die nach § 66 Abs. 3 StGB anzuordnende Sicherungsanordnung endgültig gleichzeitig mit dem Urteil auszusprechen, es kann die Anordnung der Sicherungsanordnung einer später zu treffenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung muss spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt getroffen werden, von dem an eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß der § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 454b Abs. 3 1 StPO möglich ist.
Die spätere Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird gemäß § 275a StPO von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffen. Vor der Entscheidung ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der während des Vollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen war.
§ 106 Abs. 3 S. 2 JGG erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von denen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen.
Um die Maßregeln der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den Fällen vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich erscheint (BT-Drucksache 15/13111), stellt die Vorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 für diese Personengruppe spezielle Voraussetzungen auf, die aufgrund des Verweises auf "die übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches" zusätzlich zu denen vorliegen müssen, die dort für die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen normiert sind.
Das bedeutet, dass alle in § 66 StGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in Bezug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die Grundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JGG enthaltene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen Vorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind (BGH 13.08.2008 - 2 StR 240/08).
Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 S. 2 JGG kommt dabei nach Maßgabe der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB oder des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB auch ohne Vorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gemäß § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 3 JGG wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Neufassung von § 66 Abs. 1 StGB bezweckt im Kern zweierlei:
Die Neuregelung des § 66a StGB zielt darauf ab, den Vorbehalt in drei Punkten zu erweitern:
Zu den Änderungen siehe den Beitrag "Sicherungsverwahrung - nachträgliche".
Zum 01.01.2011 wurde die Therapieunterbringung eingeführt.
§ 66 StGB
§ 106 Abs. 3 JGG
§§ 129 -135 StVollzG
Art. 159 - 164 ff. BayStVollzG
§§ 94 - 98 ff. HmbStVollzG
§§ 107 - 112 ff. NJVollzG
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