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JuraForum.deLexikonSSicherheitsleistung - Baurecht 

Sicherheitsleistung - Baurecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Bauhandwerkersicherung ist das Sicherungsrecht des Bauwerkunternehmers für seine finanziellen Vorleistungen für die Bauwerke, Außenanlagen oder Teile davon. Sie ist eine Form der Forderungssicherungen für Werkverträge.

Bauwerkunternehmer ist jeder, der mit dem Besteller einen Werkvertrag über die Herstellung des Bauwerks oder eines Teils davon geschlossen hat, also auch der Architekt.

2. Inhalt des Anspruchs

Der Unternehmer kann gemäß § 648a BGB von dem Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen.

Der Anspruch gilt auch für solche Ansprüche, die an die Stelle des Vergütungsanspruchs treten (z.B. der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung).

Der Anspruch auf Erteilung der Bauhandwerkersicherung besteht auch dann, wenn der Besteller Erfüllung verlangen oder Mängelrechte geltend machen kann.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/511) war sich der Gesetzgeber hierbei bewusst, dass der Besteller auch dann Sicherheit leisten muss, wenn der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat oder das Verlangen nach Sicherheit erstmals nach einer Mängelrüge geltend macht.

Der Besteller kann allerdings nicht daran gehindert werden, mit möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Vergütungsanspruch aufzurechnen und so den Vergütungsanspruch, der abgesichert werden soll, zu reduzieren. Dies soll aber keinen Einfluss auf die Höhe des Sicherungsanspruchs haben, es sei denn, der Anspruch, mit dem der Besteller aufrechnet, ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

Die Vorgabe, dass das Sicherungsverlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat, ist nicht ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung genannt, wird jedoch in § 648a Abs. 5 BGB vorausgesetzt.

Der BGH hatte in dem Urteil BGH 31.03.2005 - VII ZR 346/03 zur Angemessenheit der Frist Stellung genommen: Danach ist eine Frist angemessen, innerhalb der der Besteller die Sicherheit ohne schuldhaftes Zögern beschaffen kann. Zur Beurteilung, was von einem Besteller verlangt werden kann, ist auf einen Besteller abzustellen, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit muss auch in die Erwägung einfließen, ob die Rechtslage klar ist. Der BGH (BGH 20.12.2010 - VII ZR 22/09) führt dazu aus: "Ist eine unklare Rechtslage etwa dadurch geschaffen worden, dass der Unternehmer sich weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Besteller ermittelt werden muss (...), kann es geboten sein, eine längere Frist zu setzen. Bei der Fristsetzung muss berücksichtigt werden, dass in einem solchen Fall möglicherweise eine anwaltliche Beratung notwendig ist. Auch muss darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beschaffung einer Bürgschaft jedenfalls nicht an Wochenenden möglich ist und auch nicht an einem Feiertag, der in die Frist fällt. Bleiben danach (...) nur fünf Werktage, dürfte eine Frist zur Stellung einer Sicherheit, wenn keine anderweitige Ankündigung des Sicherungsverlangens vorausgegangen ist, regelmäßig zu kurz sein."

Das Sicherungsrecht bezieht sich, anders als die Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 648 BGB, nur auf die Vorleistungen. Vorleistungen sind alle bereits erbrachten Leistungen, aber noch nicht vergüteten Leistungen sowie die noch zu erbringenden Werkleistungen.

Die Höhe der Sicherheitsleistung ist auf den voraussichtlichen Vergütungsanspruch begrenzt. Die zu erwartende Vergütung für zusätzliche oder geänderte Arbeiten kann in den für die Sicherheitsleistung verlangten Betrag miteinbezogen werden. Rundungen sind zulässig.

Es bestehen folgende Grundsätze:

  • Die Sicherheitsleistung kann nicht nur für die Vorleistungen, sondern auch für die dazugehörigen Nebenforderungen verlangt werden. Diese sind dabei gemäß § 648a Abs. 1 BGB mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen.
  • Kündigt der Besteller den Werkvertrag, um der Sicherheitsleistung zu entgehen, hat er dem Unternehmer den Vertrauensschaden gemäß § 648a Abs. 5 BGB zu ersetzen.Kündigt der Besteller den Werkvertrag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen, so besteht eine vom Besteller widerlegbare Vermutung dafür, dass die Kündigung zur Vermeidung der Sicherheitszahlung erfolgt.

3. Sicherheitsleistung nach der Abnahme

Der BGH hatte dem Bauwerkunternehmer auch noch nach der Abnahme das Recht zuerkannt, die Sicherungsleistung zu verlangen (BGH 22.01.2004 - VII ZR 68/03). Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Besteller nach der Abnahme seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend machte.

Diese Rechtsprechung ist seit dem 01.01.2009 in § 648a Abs. 1 BGB auch gesetzlich verankert.

4. Geltendmachung des Anspruchs

Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherung kann der Unternehmer entscheiden, ob er bei Nichterfüllung des Sicherungsanspruchs klagt oder den Vertrag kündigt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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