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Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ein zentraler Begriff in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder:
Die Polizei- und Ordnungsbehörden haben die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" ist jedoch aus zahlreichen Länderpolizeigesetzen gestrichen worden, da er als wenig zeitgemäß und konkret fassbar empfunden wurde.
Beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Polizei Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen.
In der deutschen Rechtsprechung und Literatur wird die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 45 AEUV vielfach als innere und äußere Sicherheit des Staates verstanden. Die hierfür herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof beschäftigen sich mit der inneren und äußeren Sicherheit des Staates, ohne jedoch die allgemeine Kriminalität ausdrücklich aus dem Begriff auszuscheiden oder überhaupt eine erschöpfende Definition zu versuchen (BVerfG 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06).
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u.a. EuGH, 14.03.2000 - C 54/99) umfasst der Begriff der öffentlichen Ordnung den Schutz vor einer tatsächlichen und hinreichend erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie z.B.
Die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung obliegt dabei nicht den einzelnen Mitgliedstaaten, d.h. es kann nicht von der in Deutschland anerkannten Auslegung des Begriffs ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (so u.a. EuGH 14.10.2004 - C 36/02) ist der Begriff Teil des Gemeinschaftsrechts und insbesondere, wenn er eine Ausnahme von der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen.
Allerdings räumt der Europäische Gerichtshof ein, dass die konkreten Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von Mitgliedsland zu Mitgliedsland und im zeitlichen Wechsel verschieden sein können. Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gesetzten Grenzen zuzubilligen.
Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder
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