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JuraForum.deLexikonSSexuelle Belästigung 

Sexuelle Belästigung

Lexikon


Erklärung

Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Menschen.

1. Allgemein

Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 wurde das die sexuelle Belästigung bis dahin regelnde Beschäftigtenschutzgesetz aufgehoben.

Die sexuelle Belästigung ist nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt.

2. Schutzbereich

Nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 4 AGG ist ein Verhalten eine sexuelle Belästigung, wenn es sich um ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten handelt und dieses Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

Das Verhalten im Sinne des AGG erfasst u.a.

  • Äußerungen,
  • Gesten,
  • Blickeund
  • körperliche Berührungen.

Die sexuelle Belästigung muss nicht vorsätzlich ausgeführt werden und auch nicht von dem Betroffenen ausdrücklich abgelehnt werden. Ausreichend ist es, wenn sie sich objektiv als unerwünscht darstellt.

Den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen insbesondere die im Gesetz genannten Regelbeispiele:

  • Sexuelle Handlungen
  • Aufforderungen zu derartigen sexuellen Handlungen
  • Sexuell bestimmte körperliche Berührungen
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts
  • Zeigen und Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden

Das Zeigen und Anbringen von pornografischen Darstellungen umfasst folgende Bereiche:

  • Zeigen ist die zielgerichtete Darstellung für eine bestimmte Personengruppe.
  • Anbringen erfasst die Darstellung zur Wahrnehmung für einen offenen Personenkreis durch Aufhängen, Hinlegen etc.
  • Pornografischen Darstellungen sind Darstellungen, die erkennbar anreißerisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweisen, die reine Darstellung eines nackten menschlichen Körpers ist noch keine Pornografie. Der Anwendungsbereich des Tatbestandsmerkmals orientiert sich u.a. an der Rechtsprechung zu § 184 StGB.

Das Verhalten muss bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Voraussetzung ist somit eine gewisse Schwere der Belästigung.

Die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau spielt bei der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ebenso wenig eine Rolle wie deren Umgangsstil oder deren Lektüre (LAG Schleswig-Holstein 27.09.2006 - 3 Sa 163/06).

3. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die grundsätzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten ist in § 12 AGG für den Bereich des Benachteiligungsschutzes konkretisiert:

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen seiner Beschäftigten abzuwenden bzw. ihnen vorzubeugen. Dies gilt auch, wenn die Benachteiligung von anderen Beschäftigten oder Dritten (soweit der Arbeitsbereich betroffen ist) ausgeht. Er ist verpflichtet, gegenüber den Beschäftigten, von denen die Benachteiligung ausgeht, arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung, eine Versetzung, eine Umsetzung oder eine Kündigung auszusprechen.

Der Ausspruch einer fristlose Kündigung kann nicht nur nach einer einmaligen schweren Verfehlung des Mitarbeiters ausgesprochen werden, sondern ist nach der Entscheidung LAG Schleswig-Holstein 27.09.2006 - 3 Sa 163/06 auch bei über einen längeren Zeitraum ausgeführten sexuellen Belästigungen (körperliche Berührungen, Zeigen von pornografischen Fotos) eines Vorgesetzten gerechtfertigt. Diese fortgesetzten schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Daneben ist der Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 5 AGG verpflichtet, seine Beschäftigten über den Inhalt des arbeitsrechtlichen Teils des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu informieren. Es ist ausreichend, wenn er dazu den Gesetzestext im Betrieb an geeigneter Stelle aushängt oder auslegt. Möglich ist auch eine Verbreitung der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- oder Kommunikationstechnik (Intranet).

4. Recht der betroffenen Arbeitnehmer

Die im Falle einer Benachteiligung den Arbeitnehmern zustehenden Rechte sind in den §§ 13 - 15 AGG wie folgt geregelt:

1.
Beschwerderecht: Unabhängig von den Rechten des Betriebsrats, des Personalrats oder der Mitarbeitervertretung kann der Arbeitnehmer sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle beschweren.
2.
Leistungsverweigerungsrecht: Ergreift der Arbeitgeber keine oder unwirksame Maßnahmen, können die betroffenen Beschäftigten ohne Rechtsnachteile die Arbeit verweigern.
3.
Finanzielle Entschädigung: Der Benachteiligte hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der materiellen sowie der immateriellen Schäden.Die Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
4.
Klage: Wird das in § 15 ArbGG gewährte Recht eines benachteiligten Arbeitnehmers auf Entschädigung und Schadensersatz im Rahmen einer Klage geltend gemacht, so ist diese gemäß § 61b ArbGG innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zu erheben.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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