JuraForum.de > Lexikon > S > Sexuelle Belästigung
§§ 1, 3 Abs. 4 AGG
Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Menschen.
Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 wurde das die sexuelle Belästigung bis dahin regelnde Beschäftigtenschutzgesetz aufgehoben.
Die sexuelle Belästigung ist nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt.
Nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 4 AGG ist ein Verhalten eine sexuelle Belästigung, wenn es sich um ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten handelt und dieses Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
Das Verhalten im Sinne des AGG erfasst u.a.
Die sexuelle Belästigung muss nicht vorsätzlich ausgeführt werden und auch nicht von dem Betroffenen ausdrücklich abgelehnt werden. Ausreichend ist es, wenn sie sich objektiv als unerwünscht darstellt.
Den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen insbesondere die im Gesetz genannten Regelbeispiele:
Das Zeigen und Anbringen von pornografischen Darstellungen umfasst folgende Bereiche:
Das Verhalten muss bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Voraussetzung ist somit eine gewisse Schwere der Belästigung.
Die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau spielt bei der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ebenso wenig eine Rolle wie deren Umgangsstil oder deren Lektüre (LAG Schleswig-Holstein 27.09.2006 - 3 Sa 163/06).
Die grundsätzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten ist in § 12 AGG für den Bereich des Benachteiligungsschutzes konkretisiert:
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen seiner Beschäftigten abzuwenden bzw. ihnen vorzubeugen. Dies gilt auch, wenn die Benachteiligung von anderen Beschäftigten oder Dritten (soweit der Arbeitsbereich betroffen ist) ausgeht. Er ist verpflichtet, gegenüber den Beschäftigten, von denen die Benachteiligung ausgeht, arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung, eine Versetzung, eine Umsetzung oder eine Kündigung auszusprechen.
Der Ausspruch einer fristlose Kündigung kann nicht nur nach einer einmaligen schweren Verfehlung des Mitarbeiters ausgesprochen werden, sondern ist nach der Entscheidung LAG Schleswig-Holstein 27.09.2006 - 3 Sa 163/06 auch bei über einen längeren Zeitraum ausgeführten sexuellen Belästigungen (körperliche Berührungen, Zeigen von pornografischen Fotos) eines Vorgesetzten gerechtfertigt. Diese fortgesetzten schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Daneben ist der Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 5 AGG verpflichtet, seine Beschäftigten über den Inhalt des arbeitsrechtlichen Teils des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu informieren. Es ist ausreichend, wenn er dazu den Gesetzestext im Betrieb an geeigneter Stelle aushängt oder auslegt. Möglich ist auch eine Verbreitung der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- oder Kommunikationstechnik (Intranet).
Die im Falle einer Benachteiligung den Arbeitnehmern zustehenden Rechte sind in den §§ 13 - 15 AGG wie folgt geregelt:
© "Sexuelle Belästigung" lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2010 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum
Weitere Online-Angebote sowie Partner von JuraForum.de
Bista.de | Experten-Branchenbuch.de | Impressum-Recht.de | Juristische-Linksammlung.de | JuraTraffic.de