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JuraForum.deLexikonSSexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen 

Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Der Inhalt des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie wurde in das deutsche Recht umgesetzt.

2. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Die Schutzaltersgrenze bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen beträgt gemäß § 182 StGB achtzehn Jahre.

3. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften

Nach Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornographie sowie Erwerb und Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen. Unter einem Kind ist nach dem Rahmenbeschluss jede Person unter achtzehn Jahren zu verstehen. Diese europäische Vorgabe wurde in § 184c StGB eingefügt.

Das deutsche Strafrecht entsprach dieser Verpflichtung mit § 184b StGB zuvor nur, soweit Kinder im Sinne des deutschen Strafrechts, also Personen im Alter bis zu vierzehn Jahren, betroffen waren. Nach der vormaligen Rechtslage unterlagen zwar kinderpornographische Schriften in § 184b StGB einem absoluten Herstellungs- und Verbreitungsverbot. Soweit diese Schriften ein wirkliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, war nach Absatz 4 auch der Besitz strafbar. Jedoch betraf dies wegen des engeren Begriffs des Kindes im deutschen Strafrecht nur die pornographische Darstellung von Personen unter vierzehn Jahren.

Die Herstellung, die Verbreitung und der Besitz von pornographischen Schriften, die sexuelle Handlungen von Jugendlichen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren zum Gegenstand haben, waren dagegen zuvor nicht strafbar, es sei denn, es handelt sich um sodomitische oder sadistische Pornographie (Herstellungs- und Verbreitungsverbot nach § 184a StGB, aber keine Strafbarkeit des Besitzes).

Nicht strafwürdig soll es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3439) sein, dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung in gegenseitigem Einverständnis pornographische Schriften von sich herstellen und austauschen.

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