JuraForum.de > Lexikon > S > Selbstverwaltung der Gemeinden
Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften). Als diese steht ihnen gemäß Art. 28 Abs. 2 GG das Recht zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (gemeindliche Selbstverwaltung). Dazu gehören alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht kraft Gesetzes anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind.
Inhalt der Selbstverwaltung der Gemeinden ist die selbstständige Verwaltung der eigenen, örtlichen Angelegenheiten durch die Gemeinde unter eigener Verantwortung. Es besteht nur eine Rechtsaufsicht des Staates. Selbstverwaltungsaufgaben sind von den Gemeinden aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Widerspruchsentscheidung ergeht durch die Gemeinde selbst.
Der Schutzbereich der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" erstreckt sich auf Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Der Schutz wird jedoch nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, d.h. es besteht ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt, der zu folgenden Schranken führt:
Zur Verwirklichung der Selbstverwaltung haben die Gemeinden das Recht, Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten zu erlassen. Die gemeindliche Selbstverwaltung wird daneben durch folgende Rechte gewährleistet:
Es werden folgende Aufgaben der Gemeinde unterschieden:
Auch die Gemeindeverbände (z.B. (Land-)Kreise) haben gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Anders als den Gemeinden wird ihnen aber kein bestimmter Aufgabenbereich gewährleistet. Die Zuweisung eines Aufgabenbereichs obliegt allein dem Gesetzgeber. Bei dieser Zuweisung darf es sich nach der Entscheidung BVerfG 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01 nicht durchweg um an sich staatliche Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handeln. Der Gesetzgeber muss den Kreisen vielmehr auch bestimmte Aufgaben als eigene Selbstverwaltungsaufgaben, also als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, zuweisen.
Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts kann mit der Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Landesverfassungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslandes angegriffen werden.
So wurde im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde mit dem Urteil BVerfG 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 die in § 44b SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem SGB II auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften als mit Art. 28 Abs. 2 GG unvereinbar angesehen. Die Pflicht verletzte die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstieß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Mischverwaltung).
Die Rechtslücke wurde im Juli 2010 mit der Einfügung des Art. 91e GG geschlossen. Die Norm bestimmt, dass bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken. Die Regelung schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung der aus den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern bestehenden Arbeitsgemeinschaften in gemeinsamen Einrichtungen.
Art. 28 Abs. 2 GG
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