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JuraForum.deLexikonSSelbstkontrahieren 

Selbstkontrahieren

Lexikon


Erklärung

Ein Selbstkontrahieren liegt vor, wenn ein Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt.

Das Selbstkontrahieren ist nach § 181 BGB unzulässig, wenn das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, jedoch können die Parteien eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

Der Testamentsvollstrecker ist zwar kein Vertreter, nach der Rechtsprechung sind die Beschränkungen des § 181 BGB auf seine Tätigkeit aber entsprechend anzuwenden.

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