Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht: Selbsthilfe ist die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mit privaten Mitteln und daher in unserem Rechtssystem grds. verboten (Gefahr der "Selbstjustiz"), in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen jedoch zulässig, so unter den Voraussetzungen des
1)
§ 229 BGBWenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder die Gefährdung der Verwirklichung eines Anspruchs droht, dürfen die Selbsthilfehandlungen des § 229 BGB vorgenommen werden, so z.B. Wegnehmen einer Sache oder Festnehmen eines Verpflichteten.
2)
Selbsthilfe des Vermieters, § 561 BGBUm sein Vermieterpfandrecht zu sichern, darf der Vermieter die Entfernung der Sachen verhindern und die Sachen in Besitz nehmen, wenn der Mieter auszieht.
3)
Selbsthilfe des Besitzers, § 859 BGBDer Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Der Begriff der "verbotenen Eigenmacht" ist in § 858 BGB legal definiert.