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Selbstbehalt

Lexikon


Erklärung

Der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall verbleibende Mindestbetrag zum eigenen Unterhalt.

1. Allgemein

Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Arten des Selbstbehalts:

Der notwendige Selbstbehalt stellt die unterste Grenze dar. Er darf niemals unterschritten werden. Er ist anwendbar gegenüber minderjährigen Kindern und im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr:

Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern

2. Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

Die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte differenzieren zudem zwischen dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige.

Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, kann im Einzelfall in Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt (BGH 09.01.2008 - XII ZR 170/05).

3. Selbstbehalt bei den einzelnen Unterhaltsformen

In dem Urteil BGH 01.12.2004 - XII ZR 3/03 nahm der BGH ausführlich zur Höhe des Selbstbehalts Stellung:

Auf dieses Urteil aufbauend hat der BGH in dem Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 26/03 festgelegt, dass der Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter in der Regel zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt liegt.

Diese Rechtsprechung wurde durch die Urteile BGH 19.11.2008 - XII ZR 51/08, BGH 15.03.2006 - XII ZR 30/04 fortgeführt, nach dem auch der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt mit einem Betrag zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt zu bemessen ist.

Nach dem Urteil BGH 08.06.2005 - XII ZR 75/04 entspricht der den Großeltern bei der Inanspruchnahme zur Unterhaltszahlung an Enkelkinder zuzubilligende Selbstbehalt dem Selbstbehalt, der erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern zusteht.

4. Wohnkosten

In den Selbstbehaltswerten ist immer ein bestimmter Wohnanteil (Unterkunft und Heizung) enthalten. Es handelt sich dabei um folgende Werte:

Wenn der Pflichtige einen höheren Selbstbehalt aufgrund höherer Mietzahlung geltend machen will, so muss er die Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit höherer Wohnkosten nachweisen, z.B. aufgrund ortsbedingter höherer Mietzinsen.

Der BGH hat jedoch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Absage erteilt, nach der der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei geringeren Wohnkosten herabzusetzen ist. Nach der Ansicht der Richter steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, wie er das ihm durch den Selbstbehalt verbleibende Geld verwendet (BGH 23.08.2006 XII ZR 26/04).

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Bei Erwachsenen sind die tatsächlichen Kosten nach Köpfen aufzuteilen, Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

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