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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Das Recht der in § 371 AO geregelten Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurde zum 3. Mai 2011 reformiert:

Hintergrund der Reform war nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4182), dass in der jüngsten Vergangenheit im Steuerstrafrecht eine Flut von Selbstanzeigen eingegangen waren. Diese beruhten zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem Ausland entstanden war, die Daten enthielten, mit denen Steuerdelikte zum Nachteil des deutschen Fiskus nachgewiesen werden konnten. Dabei fiel auf, dass sich die Anzeigen häufig ausschließlich auf das durch Medienveröffentlichungen bekannt gewordene Herkunftsland der Datenträger sowie die dort genannten Geldinstitute beschränkten.

2. Voraussetzungen der Straffreiheit

Die Neufassung des § 371 Abs. 1 AO verdeutlicht, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.

3. Ausschluss der Straffreiheit

Bei Vorliegen der in § 371 Abs. 2 AO aufgeführten Sachverhalte tritt die Straffreiheit nicht ein:

a)
Straffreiheit wird nicht gewährt, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
aa)
eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist,
bb)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
cc)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.
b)
Straffreiheit soll auch dann nicht gewährt werden, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
c)
Gemäß dem neu eingefügten § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wird die Straffreiheit nicht gewährt, wenn die Steuererkürzung oder der sonstige Steuervorteil einen Betrag von 50.000,00 EUR je Tat überschreitet.

4. Absehen von der Strafverfolgung

Sofern die Straffreiheit nur deshalb nicht eintritt, weil der Betrag von 50.000,00 EUR überschritten wurde, wird von der Strafverfolgung gemäß § 398a AO abgesehen, wenn die Steuern innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachgezahlt werden und der Täter einen Geldbetrag von 5 % des hinterzogenen Geldbetrages die Staatskasse zahlt.

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