JuraForum.de > Lexikon > S > Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Das Recht der in § 371 AO geregelten Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurde zum 3. Mai 2011 reformiert:
Hintergrund der Reform war nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4182), dass in der jüngsten Vergangenheit im Steuerstrafrecht eine Flut von Selbstanzeigen eingegangen waren. Diese beruhten zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem Ausland entstanden war, die Daten enthielten, mit denen Steuerdelikte zum Nachteil des deutschen Fiskus nachgewiesen werden konnten. Dabei fiel auf, dass sich die Anzeigen häufig ausschließlich auf das durch Medienveröffentlichungen bekannt gewordene Herkunftsland der Datenträger sowie die dort genannten Geldinstitute beschränkten.
Die Neufassung des § 371 Abs. 1 AO verdeutlicht, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.
Bei Vorliegen der in § 371 Abs. 2 AO aufgeführten Sachverhalte tritt die Straffreiheit nicht ein:
Sofern die Straffreiheit nur deshalb nicht eintritt, weil der Betrag von 50.000,00 EUR überschritten wurde, wird von der Strafverfolgung gemäß § 398a AO abgesehen, wenn die Steuern innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachgezahlt werden und der Täter einen Geldbetrag von 5 % des hinterzogenen Geldbetrages die Staatskasse zahlt.
§ 371 AO
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