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Schwerbehinderte - Vorstellungsgespräch

Lexikon


Erklärung

1. Fragerecht des Arbeitgebers

Bezüglich des Fragerechts des Arbeitgebers in dem Vorstellungsgespräch nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung des Bewerbers besteht folgende Rechtslage.

a)
Gemäß der Regelung in § 81 Abs. 2 SGB IX dürfen schwerbehinderte Bewerber nicht benachteiligt werden.Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift urteilte die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass dem Arbeitgeber ein entsprechendes Fragerecht zusteht (BAG 18.10.2000 - 2 AZR 380/99).Seit dem Inkrafttreten der Vorschrift ist die Frage umstritten, das BAG hat diese Frage noch nicht beantwortet. Es wird aber von der Unzulässigkeit der Frage ausgegangen.
b)
In der Entscheidung BAG 07.07.2011 - 2 AZR 396/10 kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wenn der Bewerber auf die Frage nach einer Schwerbehinderung unwahr antwortet und die Täuschung für die Einstellung ursächlich war.Auch in dieser Entscheidung wurde die Frage der generellen Zulässigkeit der Frage offen gelassen.
c)
Zukünftig wird die Unzulässigkeit der Frage ausdrücklich in dem neuen § 32 Abs. 3 BDSG n.F. geregelt sein. Das Frageverbot erstreckt sich auf Fragen nach einer Schwerbehinderung und einer Gleichstellung. Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Vorschrift steht noch nicht fest.

2. Offenbarungspflicht des schwerbehinderten Bewerbers

Ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vorstellungsgespräch die Schwerbehinderung / Gleichstellung ungefragt zu offenbaren. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn er die Tätigkeit nicht oder nur mit Einschränkungen ausüben kann.

3. Entschädigungsanspruch

Gemäß § 6 AGG stehen auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis unter dem Schutz des AGG. Ist der schwerbehinderte Bewerber im Rahmen seiner Bewerbung benachteiligt worden, so hat er gemäß § 15 AGG einen Anspruch auf Entschädigung.

Zum Benachteiligungsverbot sowie dem sich daraus ergebenden Entschädigungsanspruch siehe den Beitrag "Schwerbehinderte Arbeitnehmer".

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