JuraForum.de > Lexikon > S > Schwerbehinderte - Vorstellungsgespräch
Bezüglich des Fragerechts des Arbeitgebers in dem Vorstellungsgespräch nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung des Bewerbers besteht folgende Rechtslage.
Das BAG hat die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX als zulässig erachtet. Begründet wird die Entscheidung damit, dass dem Arbeitgeber ein rechtstreues Verhalten ermöglicht werden soll, etwa im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschäftigung (BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10).
Der Arbeitnehmer muss dabei jedoch nur dann wahrheitsgemäß antworten, wenn er sich auf den Schwerbehindertenschutz berufen will.
Ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vorstellungsgespräch die Schwerbehinderung / Gleichstellung ungefragt zu offenbaren. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn er die Tätigkeit nicht oder nur mit Einschränkungen ausüben kann.
"Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach dem Gesetzesziel einladen" (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10).
Zu den allgemeinen Inhalten des Benachteiligungsverbots siehe den Beitrag "Schwerbehinderte Arbeitnehmer".
Gemäß § 6 AGG stehen auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis unter dem Schutz des AGG. Ist der schwerbehinderte Bewerber im Rahmen seiner Bewerbung benachteiligt worden, so hat er gemäß § 15 AGG einen Anspruch auf Entschädigung.
Zum Benachteiligungsverbot sowie dem sich daraus ergebenden Entschädigungsanspruch siehe den Beitrag "Schwerbehinderte Arbeitnehmer".
§ 7 AGG
§ 1, 6 Abs. 1 AGG
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