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Gegen Gesetze verstoßende Arbeitstätigkeit.
Zentrale Vorschrift ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist die Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften zu einem einheitlichen Gesetz, in dem die Erscheinungsformen definiert werden, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung sowie die Strafandrohungen zusammenhängend geregelt werden.
Das Gesetz ist wie folgt aufgebaut:
Gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1 f. SchwarzArbG sind Verträge nichtig, wenn entweder der Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen haben oder ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers vorliegt, den der Auftraggeber kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
In §§ 8 ff. SchwarzArbG sind die Straf- und Bußgeldvorschriften zusammengefasst.
In § 1 SchwarzArbG ist die Schwarzarbeit gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, u.a. wer aufgrund einer Dienst- oder Werkleistung
Keine Schwarzarbeit sind Dienst- und Werkleistungen, die erbracht werden
Die Prüfaufgaben der Zollverwaltung sind in § 2 Abs. 1 f. SchwarzArbG aufgeführt.
Seit dem 30.07.2011 gehört auch die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einzuhaltende Lohnuntergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. § 17 Abs. 2 AÜG zu den Kontrollpflichten der Zollverwaltung.
Die Befugnisse zur Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben obliegen der Zollverwaltung. Daneben bestehen Befugnisse der Landesbehörden zur Prüfung der gewerberechtlichen oder handwerksrechtlichen Anmeldungen. Unterstützt werden die Behörden der Zollverwaltung zudem durch die in § 2 Abs. 2 SchwarzArbG aufgeführten Behörden, d.h. die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Sozialhilfe etc.
Die zeitlichen Prüfungsbefugnisse der Behörden zur Durchsuchung von Geschäftsräumen und Grundstücken des Arbeitgebers oder Auftraggebers zur Prüfung von Personen richten sich gemäß § 3 Abs. 2 SchwarzArbG nach der Arbeitszeit der dort tätigen Personen. Ist das Ziel die Überprüfung von Geschäftsunterlagen, so ist die Prüfungsbefugnis auf die Geschäftszeit begrenzt.
Das Gesetz beinhaltet in § 9 SchwarzArbG den Straftatbestand des "Erschleichens von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen". Die Norm ist subsidiär zu § 263 StGB und soll als Auffangtatbestand die Fälle sanktionieren, bei denen der Tatbestand des Betruges nicht vollständig erfüllt ist.
Zudem besteht eine in § 14b Abs. 2 UStG geregelte erweiterte Rechnungsaufbewahrungspflicht für Privatpersonen: Diese haben Rechnungen u.Ä. über Dienst- oder Werkleistungen, die im Zusammenhang mit ihrem Grundstück geleistet wurden, zwei Jahre aufzubewahren. Erfasst werden auch Arbeiten oder Lieferungen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Dazu gehören u.a. alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung etc. von Grundstücken dienen.
Eine "Ohne-Rechnung-Abrede" ist gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Ob damit der gesamte Vertrag nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB. Danach sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Beim Werkvertrag ist daher eine Gesamtnichtigkeit nur dann nicht gegeben, wenn angenommen werden kann, dass ohne die "Ohne-Rechnung-Abrede" der Vertrag zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. Aber auch bei einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages kann die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages zur Abwehr von Gewährleistungsansprüchen einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Form einer unzulässigen Rechtsausübung darstellen (BGH 24.04.2008 - VII ZR 140/07).
Ist der Bauvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, kann der vorleistende Unternehmer Wertersatz seiner Leistungen nach Bereicherungsrecht verlangen.
Bei der Bemessung des Wertersatzes müssen nach der Entscheidung KG 17.07.2006 - 24 U 374/02 erhebliche Abschläge für das Baumängelrisiko vorgenommen werden. Haben sich schon Mängel gezeigt, sind diese darüber hinaus im Rahmen der Saldierung in die Ausgleichsrechnung einzubeziehen.
SchwarzArbG
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