Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonSSchwarzarbeit 

Schwarzarbeit

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Gegen Gesetze verstoßende Arbeitstätigkeit.

Zentrale Vorschrift ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist die Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften zu einem einheitlichen Gesetz, in dem die Erscheinungsformen definiert werden, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung sowie die Strafandrohungen zusammenhängend geregelt werden.

Das Gesetz ist wie folgt aufgebaut:

  • Zweck des Gesetzes
  • Inhalt der Prüfungsaufgaben und Befugnisse der Prüfer
  • Bußgeld- und Strafvorschriften
  • Ermittlungsverfahren
  • Datenschutz
  • Vorschriften über die Folgen bei Verstößen, die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung sowie die Zeugen- und Sachverständigenentschädigung

Gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1 f.  SchwarzArbG sind Verträge nichtig, wenn entweder der Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen haben oder ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers vorliegt, den der Auftraggeber kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

In §§ 8 ff. SchwarzArbG sind die Straf- und Bußgeldvorschriften zusammengefasst.

2. Definition von Schwarzarbeit

In § 1 SchwarzArbG ist die Schwarzarbeit gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, u.a. wer aufgrund einer Dienst- oder Werkleistung

  • als Arbeitgeber oder Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht erfüllt,
  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt,
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- und Werkleistungen, die erbracht werden

  • von Angehörigen im Sinne des § 15 AO oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe,
  • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 2. WoBauG bzw. des § 12 WoFG.

3. Prüfpflichten

Die Prüfaufgaben der Zollverwaltung sind in § 2 Abs. 1 f. SchwarzArbG aufgeführt.

Seit dem 30.07.2011 gehört auch die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einzuhaltende Lohnuntergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. § 17 Abs. 2 AÜG zu den Kontrollpflichten der Zollverwaltung.

4. Zuständige Behörde und deren Befugnisse

Die Befugnisse zur Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben obliegen der Zollverwaltung. Daneben bestehen Befugnisse der Landesbehörden zur Prüfung der gewerberechtlichen oder handwerksrechtlichen Anmeldungen. Unterstützt werden die Behörden der Zollverwaltung zudem durch die in § 2 Abs. 2 SchwarzArbG aufgeführten Behörden, d.h. die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Sozialhilfe etc.

Die zeitlichen Prüfungsbefugnisse der Behörden zur Durchsuchung von Geschäftsräumen und Grundstücken des Arbeitgebers oder Auftraggebers zur Prüfung von Personen richten sich gemäß § 3 Abs. 2 SchwarzArbG nach der Arbeitszeit der dort tätigen Personen. Ist das Ziel die Überprüfung von Geschäftsunterlagen, so ist die Prüfungsbefugnis auf die Geschäftszeit begrenzt.

5. Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

Das Gesetz beinhaltet in § 9 SchwarzArbG den Straftatbestand des "Erschleichens von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen". Die Norm ist subsidiär zu § 263 StGB und soll als Auffangtatbestand die Fälle sanktionieren, bei denen der Tatbestand des Betruges nicht vollständig erfüllt ist.

6. Rechnungsaufbewahrungspflicht für Privatpersonen

Zudem besteht eine in § 14b Abs. 2 UStG geregelte erweiterte Rechnungsaufbewahrungspflicht für Privatpersonen: Diese haben Rechnungen u.Ä. über Dienst- oder Werkleistungen, die im Zusammenhang mit ihrem Grundstück geleistet wurden, zwei Jahre aufzubewahren. Erfasst werden auch Arbeiten oder Lieferungen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Dazu gehören u.a. alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung etc. von Grundstücken dienen.

7. Nichtigkeit des Vertrages

Eine "Ohne-Rechnung-Abrede" ist gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Ob damit der gesamte Vertrag nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB. Danach sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Beim Werkvertrag ist daher eine Gesamtnichtigkeit nur dann nicht gegeben, wenn angenommen werden kann, dass ohne die "Ohne-Rechnung-Abrede" der Vertrag zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. Aber auch bei einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages kann die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages zur Abwehr von Gewährleistungsansprüchen einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Form einer unzulässigen Rechtsausübung darstellen (BGH 24.04.2008 - VII ZR 140/07).

8. Höhe des Wertersatzes

Ist der Bauvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, kann der vorleistende Unternehmer Wertersatz seiner Leistungen nach Bereicherungsrecht verlangen.

Bei der Bemessung des Wertersatzes müssen nach der Entscheidung KG 17.07.2006 - 24 U 374/02 erhebliche Abschläge für das Baumängelrisiko vorgenommen werden. Haben sich schon Mängel gezeigt, sind diese darüber hinaus im Rahmen der Saldierung in die Ausgleichsrechnung einzubeziehen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Schwarzarbeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte