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Schwangerschaftskonfliktberatung

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Erklärung

Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 SchKG genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen.

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz verlangt von einer Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage, die eine Schwangerschaft abbrechen lassen will, die Beratung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Der dort ausgestellte Beratungsschein ist Voraussetzung, um in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten eine zwar rechtswidrige, aber straffreie Abtreibung vornehmen lassen zu können. Nach § 219 StGB dient die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens.

Die katholischen Beratungsstellen mit Ausnahme einzelner Bistümer stellen auf Anordnung des Papstes keine Beratungsscheine aus. Katholische Laienorganisationen, wie z.B. die Organisation "Donum Vitae" haben ihre Aufgaben übernommen.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 15.07.2004 - 3 C 48/03) haben auch die Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, einen Anspruch auf eine öffentliche Förderung gemäß § 4 SchKG.

Mit der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderung des § 2 SchKG kann die Beratung auf Wunsch auch anonym erfolgen. Durch die unbedingte Zusage anonymer Beratung soll das Vertrauen gestärkt und Zugangshindernisse abgebaut werden.

Zwar besteht bereits für die nach § 219 StGB notwendige Schwangerschaftskonfliktberatung ein Anspruch der Schwangeren auf Anonymität gegenüber der sie beratenden Person, aber ein Rechtsanspruch bestand bei der allgemeinen Schwangerschaftsberatung zuvor nicht.

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