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Für besonders schützenswerte Teile der Natur, die einer gegenüber dem allgemeinen Gebietsschutz (§§ 13 - 19 BNatSchG) gesteigerten Sicherung und Pflege zugeführt werden sollen, sieht das Naturschutzrecht die Ausweisung als Schutzgebiet vor.
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht in den §§ 20 ff. BNatSchG die folgenden Schutzgebietstypen vor, die sich im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Zielrichtung und Schutzintensität unterscheiden:
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG ist in Niedersachsen mit § 20 Absatz 1 Satz 2 NAGBNatSchG abweichend geregelt.
Daneben besteht außerhalb einer Schutzgebietsausweisung eine gesetzliche Schutzmöglichkeit als Biotopschutz.
Die Schutzgebietsausweisung erfolgt durch Erklärung. Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtung von Form- und Verfahrensfehlern und deren Behebung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG nach Landesrecht.
Überwiegend erfolgt die Erklärung bzw. Festsetzung eines Schutzgebiets als Rechtsverordnung und durchläuft die folgenden Verfahrensschritte:
Nach anderen Gesetzen bestehen weitere Möglichkeiten der Schutzgebietsausweisung:
Abweichungen in Niedersachsen möglich (§ 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Unterschutzstellungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz i.d.R. verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Dies gilt selbst dann, wenn in bereits verwirklichte Nutzungen eingegriffen wird bzw. getätigte Investitionen entwertet werden.
Eine vollständige oder teilweise Entziehung subjektiver Eigentumspositionen, mithin ein ausgleichspflichtiger enteignender Eingriff liegt nur dann vor, wenn jegliche Nutzung eines Grundstücks unmöglich oder völlig unrentabel wird, sodass die Privatnützigkeit des Eigentums aufgehoben ist. Unterschutzstellungen durch eine Naturschutzverordnung können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine derartige Eingriffsqualität haben (BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97).
Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 16.06.1997 - 10 A 860/95 bestätigt, nach dem die Unterschutzstellung von Einzelschöpfungen der Natur (hier: zwei Buchengruppen) als Naturdenkmale für einen Forstbetrieb regelmäßig keine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist.
Der Grundstückseigentümer hat die Beschränkung der Eigentumsnutzung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Dies wird damit begründet, dass das Grundstück durch seine besondere Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Natur und Landschaft geprägt sei, worauf der Eigentümer bei Ausübung seiner Befugnisse wegen seiner Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG Rücksicht zu nehmen habe (BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann ausnahmsweise jedoch auch in diesen Fällen, in denen lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vorliegt, den Gesetzgeber verpflichten, eine Ausgleichspflicht vorzusehen und zwar
Aus diesem Grund bestehen in den Naturschutzgesetzen entsprechende Entschädigungsregeln (z.B. § 68 BNatSchG, § 7 LG, NW; § 47 NatSchG BW; § 42 NAGBNatSchG; § 43 HENatG).
Für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sieht § 52 Absatz 5 BImSchG i.V.m. §§ 96 ff. WHG unter den dort genannten Voraussetzungen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungen vor.
Bei den als Rechtsverordnung erlassenen Schutzgebietsfestsetzungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, gegen die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegeben sein kann, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
In den Bundesländern (z.B. in NRW) in denen eine solche Bestimmung fehlt, kommt eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht, die mit der Nichtigkeit der Verordnung begründet werden kann. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses, es muss also die Nichtigkeit der Verordnung im Hinblick auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen bestimmter Rechte und Pflichten geltend gemacht werden.
Eine Inzidentkontrolle mittels einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage kommt in Betracht (nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren), wenn bereits ein auf die jeweilige Verordnung gestützter Verwaltungsakt (z.B. gewässeraufsichtsrechtliche Verfügung, Versagung einer Gestattung oder Bußgeldbescheid) ergangen ist.
§§ 20 - 36 BNatSchG
§ 51 WHG
§ 12 BWaldG
§ 49 BImSchG
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