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Schutz vor Gewalt in der Wohnung

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Erklärung

1. Allgemein

Rechtsgrundlage eines allgemeinen Schutzes vor Gewalttaten und Nachstellungen ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen.

Daneben bestehen folgende weitere Anspruchsgrundlagen:

Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen.

2. Anwendbarkeit

Das Gesetz ist anwendbar, wenn

Gemäß § 3 GewSchG ist das Gesetz nicht anwendbar bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen im Verhältnis zu den Eltern und sorgeberechtigten Personen. Rechtsgrundlage des Schutzes ist in diesen Fällen § 1666 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 BGB.

3. Schutzmaßnahmen

3.1 Allgemeine Maßnahmen

Das Gericht kann gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG zum Schutz der verletzten Person u.a. folgende Maßnahmen anordnen:

3.2 Überlassung der Wohnung

Daneben kann gemäß § 2 GewSchG die verletzte Person verlangen, dass ihr die im Zeitpunkt der Tat gemeinsam mit dem Täter genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird.

Die Dauer der Überlassung ist zu befristen, wenn

Die Überlassung ist auf sechs Monate zu befristen, wenn

Die Befristung kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die verletzte Person keinen anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen finden konnte und überwiegende Belange des Täters oder des Dritten nicht entgegenstehen.

Daneben wurden die Voraussetzungen der Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB erleichtert.

4. Zuständigkeit

Das Verfahren ist gemäß § 111 Nr. 6 FamFG eine Familiensache.

5. Strafbarkeit

Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung kann gemäß § 4 GewSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

6. Streitwert

Der Gebührenstreitwert für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ist nach der Entscheidung OLG Saarbrücken 20.08.2007 - 5 W 175/07 mit 500,00 EUR anzusetzen.

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