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JuraForum.deLexikonSSchutz der Privatsphäre 

Schutz der Privatsphäre

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Veröffentlichung von Fotos prominenter Personen bei privaten Aktivitäten unterliegt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen und der Pressefreiheit.

Viele Prominente nehmen die ständige Verfolgung durch Fotografen etc. nicht mehr hin und versuchen, die Berichterstattung über ihr Privatleben gerichtlich schützen zu lassen. Ein Beispiel dafür ist Prinzessin Caroline von Monaco/Hannover, die laufend gegen die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben klagt.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Allgemein

Rechtsgrundlagen des Schutzes des Rechts am eigenen Bild sind:

  • § 33 KunstUrhG
  • § 201a StGB

2.2 Kunsturhebergesetz

Gemäß § 33 KunstUrhG wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft, wer entgegen den Vorgaben der §§ 22 f. KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder zur Schau stellt.

a)
§ 22 KunstUrhG fordert für die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten.
b)
Davon ausgenommen sind die in § 23 KunstUrhG aufgezählten Ausnahmen, z.B. Personen der Zeitgeschichte.
c)
Aber auch bei Personen der Zeitgeschichte ist eine Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der jeweiligen Person verletzt wird.

2.3 Strafgesetzbuch

Das Recht am eigenen Bild bzw. der Persönlichkeitsschutz wird zusätzlich durch § 201a StGB "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" geschützt. Danach wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Auf den Begriff "Intimsphäre" wurde laut der Begründungen zu dem Gesetzentwurf verzichtet, da er mit einer zu engen Assoziation mit dem Bereich Sexualität und Nacktheit verbunden ist. Jedoch soll sich die Auslegung des Begriffs höchstpersönlicher Lebensbereich an der Rechtsprechung zur Intimsphäre orientieren.

Der Anwendungsbereich eines "gegen Einblicke besonders geschützten Raumes" erstreckt sich u.a. auf Hotelzimmer, Umkleideräume oder durch Hecken oder Mauern vor Blicken geschützte Gärten.

3. Rechtsprechung

Die Frage der Grenzziehung zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre wurde in den vergangenen Jahren von den verschiedensten Gerichten unterschiedlich beurteilt. Im Folgenden werden die höchstrichterlichen Urteile in chronologischer Reihenfolge dargestellt:

1.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Entscheidung BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 festgestellt, dass die Pressefreiheit grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern gilt, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
2.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte am 24.06.2004 (NJW 2004, 2647), dass die Veröffentlichung von Bildern aus der Privatsphäre Prominenter eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei.
3.
In der Entscheidung BVerfG 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 berücksichtigten die Richter bestimmte Grundsätze des EGMR, hielten aber auch an ihrer grundsätzlichen Rechtsprechung fest, wonach z.B. der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
4.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 14.10.2004 2 BvR 1481/04) sind die Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend zu beachten, aber dennoch zu berücksichtigen. Die EMRK steht nach Ansicht der Verfassungsrichter unter dem Grundgesetz und dient als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte.
5.
Der BGH hat seine vormalige Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte mit dem Urteil BGH 06.03.2007 VI ZR 13/06 aufgegeben. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos bekannter Personen bei privaten Aktivitäten im Sinne des § 23 KunstUrhG beurteilt sich gemäß der Entscheidungen BGH 03.07.2007 - VI ZR 164/06 und BGH 06.03.2007 VI ZR 13/06 nunmehr nach den folgenden Grundsätzen:
a)
Der Begriff der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 KunstUrhG umfasst im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden.Personen der Zeitgeschichte sind demnach Personen, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden.
b)
Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf grundsätzlich die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben hierüber berichten, wobei sie keiner Zensur unterliegt und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.
c)
Aber das Informationsinteresse besteht nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits:
d)
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert.
6.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung in mehreren Urteilen vom 26.02.2008 grundsätzlich anerkannt:

"Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs wird den grundrechtlichen Anforderungen gerecht.

Die vom Bundesgerichtshof in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Veränderung des bisher angewandten Schutzkonzepts und der in ihm enthaltenen Maßstäbe missachtet Vorgaben des Grundgesetzes nicht."

Aber:Das Urteil BGH 06.03.2007 VI ZR 13/06 des Bundesgerichtshofs wurde u.a. mit der Entscheidung BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07 aufgehoben. Grund ist eine Verletzung der Pressefreiheit des betreffenden Verlages in der konkret beanstandeten Veröffentlichung. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 klargestellt, dass das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens ein allgemeines Gesetz im Sinne der Schranken der Pressefreiheit ist, das der Kommunikationsfreiheit Grenzen setzt. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu.Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen.
7.
Mit dem Urteil BGH 17.02.2009 - VI ZR 75/08 bestätigte der BGH seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Bildberichterstattung über Prominente:Über Prominenten darf im Rahmen der Bildberichterstattung in größerem Umfang berichtet werden - sofern die durch die Berichterstattung vermittelten Informationen einen hinreichenden Nachrichtenwert hinsichtlich einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte haben. Auch das Eingehen einer neuen Beziehung kann als Vorgang von allgemeinem Interesse und als zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden.Doch dürfen auch unter derartigen Umständen keine schwerwiegenden Interessen der Betroffenen bestehen, die einer Veröffentlichung und damit einer Abwägung zugunsten der Veröffentlichung entgegenstehen.Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln.Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt, ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
8.
Mit der Entscheidung BGH 26.10.2010 - VI ZR 230/08 stellte der BGH fest, dass "der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit reicht."Dieser Grundsatz wird durch das BVerfG (BVerfG 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08) erläutert: "Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall."

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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