JuraForum.de > Lexikon > S > Schusswaffengebrauch
Schusswaffengebrauch ist die Verwendung der Waffen zum Schießen (im Gegensatz zum Schusswaffeneinsatz, bei dem die Waffe z.B. auch als Drohmittel eingesetzt wird).
Da der Schusswaffengebrauch eines Polizeibeamten schwerwiegende Folgen haben kann, sind im Polizeirecht die Voraussetzungen eines Schusswaffengebrauchs allgemein sowie die Voraussetzungen eines Schusswaffengebrauchs gegen Personen geregelt. Dabei sind die Regelungen zum Teil sehr detailliert (mit eigener Regelung zum finalen Rettungsschuss), zum Teil allgemeiner gehalten.
Da die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen müssen, ist zu beachten, dass es grundsätzlich einer Androhung des Schusswaffengebrauchs bedarf. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses (s. § 39 Abs. 1 MEPolG sowie die entsprechenden Vorschriften in den Polizeigesetzen der Länder). Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.
Allgemeine Grundsätze, die für einen Einsatz von Schusswaffengebrauch insbesondere zu beachten sind:
Neben diesen allgemeinen Grundsätzen sind die näheren Bestimmungen der Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen bzw. gegen Personen in einer Menschenmenge zu beachten (s. § 42 f. MEPolG sowie die entsprechenden Vorschriften der Polizeigesetze).
Polizeigesetze der Bundesländer.
UZwG
WaffG
§§ 41 - 43 MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder)
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