JuraForum.de > Lexikon > S > Schuldübernahme
Form der Schuldsicherung kraft Vertrag:
Vertrag über die Übernahme einer Schuld zwischen Gläubiger und Übernehmer oder Schuldner und Übernehmer, mit Genehmigung durch den Gläubiger. Rechtsfolge: Der neue Schuldner tritt an die Stelle des ursprünglichen Schuldners, der von der Leistung frei wird.
§ 414 ff. BGB
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