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Das Sanktionssystem des Strafrechts unterscheidet zwischen Strafen nach dem Schuldprinzip und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Resozialisierungsprinzip.
Das Schuldprinzip hat nicht nur eine strafbegründende, sondern auch eine strafbegrenzende Funktion. Nur derjenige, der ohne Beeinflussung seines Willens, also nach eigener, freier Willensentscheidung eine Straftat begangen hat, wird auch strafrechtlich für seine Tat voll zur Verantwortung gezogen. War die freie Willensentscheidung im Tatzeitpunkt z.B. wegen einer vorrübergehenden geistigen Trübung durch die Einnahme von Drogen, Alkohol etc. beeinträchtigt, wirkt sich dies in aller Regel strafmindernd aus.
Ausnahme: Der Täter hat sich zuvor vorsätzlich in diesen Zustand versetzt z.B. "Mut angetrunken" - um die Tat auszuführen. Gegenausnahme: Die Verkehrsstraftaten nach den §§ 315c StGB, 21 StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug "führt". Führen eines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst (BGHSt 35, 390, 394). Dazu genügt nicht einmal, dass der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet (BGH aaO.). Um so mehr muss eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sichberauschen in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt.
Das Resozialisierungsprinzip stellt die zweite Spur des Sanktionssystems des Strafrechts dar. Der Täter soll dazu angehalten werden, in Zukunft soziale Verantwortung zu übernehmen und ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Gesetzlich nicht geregelt.
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