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Der strafrechtliche Begriff der Schuld betrifft die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat, die wiederum Voraussetzung für strafrechtliche Sanktionen ist (Strafen).
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Zwischen dem vierzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr muss die Schuldfähigkeit festgestellt werden, sie setzt die sittliche und geistige Reife voraus, das Unrecht der Tat einzusehen, Jugendgerichtsgesetz (JGG). Bei Erwachsenen wird die Schuldfähigkeit vermutet, in § 20 StGB werden Fälle der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen aufgeführt.
In Kapitalstrafverfahren (Mord, Totschlag etc.) wird der Beschuldigte grundsätzlich von einem psychologischen/psychiatrischen Sachverständigen auf die Möglichkeit des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit/Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt überprüft. Der Strafverteidiger hat seinen Mandanten daher auf die Untersuchung vorzubereiten und ihn insbesondere über sein Schweigerecht zu belehren.
Das spätere Gutachten eines Sachverständigen über die Schuldfähigkeit eines Beschuldigten sollte von dem Strafverteidiger insbesondere auf folgende Punkte hin überprüft werden:
Eine Form der verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit ist das Vorliegen einer (nicht krankhaften) Bewußtseinsstörung (Affekt) im Tatzeitpunkt, d.h. die Tatbegehung wurde im Zustand eines außergewöhnlichen Gefühlszustandes begangen. Dabei ist auch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu beachten. Die Auswirkungen der Blutalkoholkonzentration auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten können nur durch einen psychiatrischen Sachverständigen beurteilt werden.
Eine Affekttat ist insbesondere durch folgende Merkmale charakterisiert:
Eine aggressive Tatanlaufzeit, ein lang hingezogener Tatverlauf und/oder ein detailliertes Erinnerungsvermögen sprechen grundsätzlich gegen eine Affekttat.
§§ 20 f. StGB
§ 3 JGG
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