JuraForum.de > Lexikon > S > Schuldenbereinigungsplanverfahren
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO hat der Schuldner seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan beizufügen.
Dabei ist das Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht zwingend durchzuführen. Das Insolvenzgericht entscheidet gemäß § 306 Abs. 1 S. 3 InsO nach einer Anhörung des Schuldners, ob
Für die Entscheidung ausschlaggebend ist dabei, ob der Schuldenbereinigungsplan nach der Überzeugung des Gerichts voraussichtlich von den Gläubigern angenommen wird oder nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren verläuft wie folgt:
Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 InsO die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Kommt es nicht zur Annahme des Schuldenbereinigungsplans, wird das Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fortgesetzt.
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist dann abgeschlossen.
§§ 305 - 311 InsO
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