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JuraForum.deLexikonSSchuldbeitritt 

Schuldbeitritt

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Form der Schuldsicherung.

Ein Dritter tritt neben den bisherigen Alleinschuldner in ein Schuldverhältnis ein. Beide werden Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB.

2. Vertraglicher Schuldbeitritt:

Der vertragliche Schuldbeitritt ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber unter dem Aspekt der Vertragsfreiheit möglich. Er setzt einen wirksamen, grundsätzlich nicht formbedürftigen Vertragsschluss und ein Bestehen der Hauptschuld zu diesem Zeitpunkt voraus. Danach ist der Schuldbeitritt von der Hauptforderung unabhängig, es sei denn es handelt sich um gesamtwirkende Umstände i.S.d. §§ 422 - 424 BGB.

Die für den Beitretenden geltende Verjährungsfrist einschließlich einer Hemmung der Verjährung richtet sich nach der für den ursprünglichen Schuldner geltenden Frist.

Der Schuldbeitritt kann zwischen Gläubiger und Beitretendem und auch zwischen Schuldner und Beitretendem geschlossen werden. In letzterem Fall handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter.

Die von den Sozialämtern den Vermietern von Sozialhilfeempfängern gegebenen Mietgarantien können Schuldbeitritte sein.

Ist fraglich, ob ein Schuldbeitritt gewollt war, muss der Vertrag ausgelegt werden. Indiz für Schuldbeitritt ist ein eigenes wirtschaftliches, also nicht rein persönliches Interesse des Beitretenden.

Die Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts vermögensloser Angehöriger oder des nichtehelichen Lebenspartners beurteilt sich nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH nur nach einer Einzelbetrachtung, in der das Vermögen des Mitverpflichteten und die übernommene Schuld verglichen werden. Ein krasses Missverhältnis führt zur Sittenwidrigkeit.

3. Gesetzlicher Schuldbeitritt:

In einigen, im Gesetz geregelten Fällen treten die Folgen eines Schuldbeitritts unabhängig vom Willen der Parteien ein:

  • § 556 Abs. 3 BGB
  • § 2382 BGB
  • §§ 25, 28, 130 HGB
  • Art. 28 WG

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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