JuraForum.de > Lexikon > S > Schuld
Vorwerfbarkeit des mit Strafe bedrohten Handelns.
Wer den Tatbestand einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsnorm erfüllt hat, wer zudem auch rechtswidrig gehandelt hat, weil er für seine Tat keinen Rechtfertigungsgrund vorweisen kann, hat dennoch nicht stets eine Bestrafung oder sonstigen Ahndung zu fürchten. Zum tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhalten (aktivem Handeln oder pflichtwidrigem Unterlassen) gehört die dritte Komponente einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitstat: Die Schuld bzw. im Sprachgebrauch des OWiG die Vorwerfbarkeit. Schuld bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit. Sie ist Voraussetzung der Strafbarkeit bzw. Bußbarkeit.
Schuldhaftes Handeln kann vorsätzlich oder fahrlässig sein.
Schuld setzt die - nicht nachweisbare - Willens- und Entscheidungsfreiheit eines Menschen voraus. Der Gesetzgeber hat sich damit von der philosophischen Richtung des Determinismus distanziert, die behauptet, das menschliche Leben sei vorprogrammiert, sodass eine begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit die zwangsläufige Folge von Anlage und Umwelt des Täters sei. Die These der In-Deterministen, der Mensch könne sich frei zwischen Recht und Unrecht entscheiden, entspricht der staatlichen Rechtsordnung im Allgemeinen und daher auch der kriminalpolitischen Notwendigkeit, staatliche und private Rechtsgüter mit strafrechtlichen bzw. bußrechtlichen Mitteln zu schützen.
Elemente der Schuld sind:
Wer im schuldunfähigen Zustand strafrechtliches oder ordnungswidrigkeitsrechtliches Unrecht (= tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten) begeht, bei dem entsteht keine Schuld bzw. keine Vorwerfbarkeit. Es liegt bei der Schuldunfähigkeit anders als bei den Entschuldigungsgründen: Entschuldigungsgründe setzen entstandene Schuld bzw. Vorwerfbarkeit voraus, der Gesetzgeber hält es jedoch für geboten, dem Täter seine geringe Schuld nachzusehen.
In Betracht kommt jedoch die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß der §§ 63 ff. StGB.
§§ 19 ff. StGB
§ 3 JGG
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