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Schriftform

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Schriftform erfordert die Erstellung eines Schriftstücks, dass dann von dem/den Aussteller(n) bzw. seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet wird. Das Schriftstück selbst muss, von wenigen Ausnahmen wie z.B. dem Testament abgesehen, nicht handschriftlich erstellt werden.

2. Anforderungen an die Schriftform

Bei der in § 126 BGB geregelten Schriftform muss das Dokument von dem Aussteller bzw. dessen Vertreter unterschrieben sein.

Handelt es sich bei einer der Parteien eines Mietvertrages um eine GmbH und wird der Mietvertrag nicht von den nach der Satzung bevollmächtigten Personen, sondern mit dem Zusatz "i.V." von einem Dritten unterschrieben, so ist nach der Entscheidung BGH 19.09.2007 - XII ZR 121/05 dennoch die Schriftform gewahrt.

Die Schriftform kann durch die Elektronische Form ersetzt werden - es sei denn, dies ist in der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss zwingend schriftlich erfolgen.

Die neuen Kommunikationsformen De-Mail und E-Postbrief (siehe E-Mail) erfüllen weder die gesetzlichen Anforderungen der Schriftform noch der elektronischen Form.

3. Im Prozessrecht

Siehe insofern den Beitrag "Elektronische Justizkommunikation".

4. Schriftformklausel

Es wird bei Schriftformklauseln zwischen folgenden Formen unterschieden:

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Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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