JuraForum.de > Lexikon > S > Schriftform
Die Schriftform erfordert die Erstellung eines Schriftstücks, dass dann von dem/den Aussteller(n) bzw. seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet wird. Das Schriftstück selbst muss, von wenigen Ausnahmen wie z.B. dem Testament abgesehen, nicht handschriftlich erstellt werden.
Bei der in § 126 BGB geregelten Schriftform muss das Dokument von dem Aussteller bzw. dessen Vertreter unterschrieben sein.
Handelt es sich bei einer der Parteien eines Mietvertrages um eine GmbH und wird der Mietvertrag nicht von den nach der Satzung bevollmächtigten Personen, sondern mit dem Zusatz "i.V." von einem Dritten unterschrieben, so ist nach der Entscheidung BGH 19.09.2007 - XII ZR 121/05 dennoch die Schriftform gewahrt.
Die Schriftform kann durch die Elektronische Form ersetzt werden - es sei denn, dies ist in der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss zwingend schriftlich erfolgen.
Die neuen Kommunikationsformen De-Mail und E-Postbrief (siehe E-Mail) erfüllen weder die gesetzlichen Anforderungen der Schriftform noch der elektronischen Form.
Siehe insofern den Beitrag "Elektronische Justizkommunikation".
Es wird bei Schriftformklauseln zwischen folgenden Formen unterschieden:
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen."
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."
Eine derartige Konstitutivwirkung kann nach der Rechtsprechung durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben werden, mit der Folge, dass die mündliche Vereinbarung wirksam ist."Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel."
oder
"Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden."
Zur Wirksamkeit einer Schriftformklausel im Arbeitsrecht siehe den Beitrag "Schriftformklausel - Arbeitsvertrag".Der BGH hat die Gültigkeit bei einem Vertrag zwischen Kaufleuten bejaht, die Frage bei einem Verbrauchervertrag bisher noch nicht entschieden.Nach der Rechtsprechung des OLG Rostock (19.05.2009 - 3 U 16/09) ist eine doppelte Schriftformklausel bei einem Verbrauchervertrag unwirksam.§§ 126 - 129 BGB
§ 62 BeurkG
© "Schriftform" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.