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An Angehörige zu zahlendendes Schmerzensgeld.
In der deutschen Rechtsordnung ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die von den Angehörigen erlittenen seelischen Schmerzen auf Grund des Todes naher Angehöriger nicht anerkannt.
Eine Ausnahme besteht für sogenannte Schockschäden, in denen
Im übrigen Europa haben Angehörige nicht selten auch ohne pathologisch messbare Beeinträchtigung einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies ist z.B. in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Großbritanien, Schweden oder Österreich der Fall. Dies ist z.B. bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls in dem betreffenden Land zu beachten.
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