JuraForum.de > Lexikon > S > Schlüsselgewalt
Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung der Eheleute.
Als "Schlüsselgewalt" wird die Befugnis bezeichnet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abzuschließen, durch die auch den Ehepartner mitzuverpflichtet wird.
Die Schlüsselgewalt erstreckt sich somit u.a. auf:
Der Anwendungsbereich der Schlüsselgewalt erstreckt sich nicht auf Geschäfte, die ausschließlich dem beruflichen oder vermögensrechtlichen Bereich eines Ehegatten zuzuordnen sind.
Rechtsfolgen der Schlüsselgewalt sind, dass beide Ehepartner als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet werden. Die Befugnis bezieht sich nur auf den schuldrechtlichen Teil des Vertrages. Der nicht am Vertrag beteiligte Ehepartner kann keine Übergabe an sich verlangen.
Die Schlüsselgewalt ist nicht auf die Zugewinngemeinschaft beschränkt, sondern gilt in jedem Güterstand.
Die Schlüsselgewalt kann durch Erklärung gegenüber dem Ehepartner oder dem Dritten ausgeschlossen werden. Dem Dritten gegenüber entfaltet sie nur Wirkung, wenn sie ihm positiv bekannt ist oder in das Güterrechtsregister eingetragen wurde.
Die Schlüsselgewalt endet grundsätzlich mit der Trennung der Eheleute.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg erstreckt sich die Schlüsselgewalt bei in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen lebenden Ehegatten nicht auf den Abschluss einer Familienpauschalreise in der Höhe von 3.500 EUR.
Die Beauftragung eines Handwerkers zur Reparatur der Ehewohnung in Höhe von 5.100 EUR ist dann von der Schlüsselgewalt erfasst, wenn die Beauftragung erkennbar auf einer vorherigen Absprache der Eheleute beruhte.
§ 1357 BGB
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