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JuraForum.deLexikonSSchlichtungsverfahren - Handwerk 

Schlichtungsverfahren - Handwerk

Lexikon


Erklärung

Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung. Es wird nunmehr wie folgt unterschieden:

  • Zulassungsfreie Ausübungen des Handwerks.
  • Zulassungspflichtige Ausübung des Handwerks.

Welche Tätigkeiten im Handwerk zulassungsfrei sind, ist in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt.

Gemäß § 16 Abs. 3 HwO gilt, dass wenn der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird, die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen kann. Voraussetzung der Untersagung ist jedoch, dass zuvor sowohl die Handwerkskammer als auch die Industrie- und Handelskammer angehört wurden und beide in einer gemeinsamen Erklärung die Untersagung befürwortet haben.

Können sich beide Institutionen nicht auf eine gemeinsame Erklärung einigen, so wird die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 4 HwO von einer Schlichtungskommission getroffen

Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission ist in § 16 Abs. 5 HwO geregelt. Danach besteht die Schlichtungskommission aus drei Mitgliedern, wobei sowohl die Handwerkskammer als auch die Industrie- und Handelskammer je ein Mitglied entsenden können und ein weiteres Mitglied von beiden gemeinsam bestimmt werden muss.

Daneben wurde gemäß § 16 Abs. 6 HwO die Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 HwO erlassen. Regelungsbereich der Verordnung ist die Durchführung des in § 16 Abs. 4 HwO angeordneten Schlichtungsverfahrens.

Die Schlichtungskommission ist zuständig für:

  • Die Entscheidung über die Untersagung des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks gemäß § 16 Abs. 3 HwO.
  • Die Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer bzw. zur Industrie- und Handelskammer gemäß § 16 Abs. 10 HwO.

Sitz der Schlichtungskommission ist Berlin. Die Entscheidungen sind innerhalb von zwei Monaten zu treffen.

Grundsätzlich entscheidet die Kommission in einer gemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann jedoch einberufen werden.

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