JuraForum.de > Lexikon > S > Schenkung von Todes wegen
Eine Form der Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, auch Schenkungen auf den Todesfall genannt.
Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist grundsätzlich nur bei Beachtung der erbrechtlichen Vorschriften wirksam. Die §§ 518 f BGB sind nicht anwendbar.
Das Schenkungsversprechen muss in der Form eines Erbvertrages, Testaments o.ä. erteilt werden.
Ausnahmsweise unterliegt eine Schenkung auf den Todesfall den (erleichterten) Vorschriften des Schenkungsrechts, wenn der Schenker die Schenkung vollzieht.
Die Voraussetzungen sind, dass
Zu beachten ist danach:
§ 518 Abs. 2 BGB: Eine Heilung des Formmangels ist auch nach dem Tod des Schenkers möglich
§ 2301 Abs. 2 BGB: Eine Heilung ist nur vor dem Tod des Schenkers möglich.
Vollzug:
Nur vorbereitende Handlungen sind kein Vollzug. Steht die dingliche Erfüllung der Schenkung noch aus, liegt ein Vollzug vor, wenn der Beschenkte eine solche Rechtsposition erreicht hat, dass ohne weitere Handlungen des Schenkenden mit dessen Tod die Erfüllung eintritt. Beispiel: Vertraglich vereinbarter Erlass einer Darlehensschuld in der zum Todeszeitpunkt noch bestehenden Höhe.
Die Erteilung einer Bankvollmacht verbunden mit dem Hinweis, dass nach dem Tode des Kontoinhabers der Vollmachtsinhaber über das Guthaben verfügen solle, ist kein Vollzug i.S.v. § 2301 BGB , da der Kontoinhaber kein Vermögensopfer zu Lebzeiten erbringt. Dies gilt selbst für die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht.
Nach dem Urteil BGH 18.01.2005 - X ZR 264/02 ist ebenfalls kein Vollzug gegeben, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben.
§ 2301 BGB
§ 2276 BGB
§ 518 BGB
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