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Schenkung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes an eine andere Person ohne Gegenleistung des Beschenkten. Die Schenkung ist eine der Formen der unentgeltlichen Vertragsarten.

Die Schenkung ist insofern u.a. abzugrenzen von der unentgeltlichen dauerhaften Gebrauchsüberlassung. Abgrenzungskriterium ist daher, ob der Wille des Eigentümers auf die Eigentumsübertragung gerichtet war.

2. Voraussetzungen einer wirksamen Schenkung

Voraussetzung einer wirksamen Schenkung ist, dass sich die Parteien über die unentgeltliche Übertragung des Eigentums von dem Schenker auf den Beschenkten einigen. Dabei muss insbesondere bei dem Schenker ein Rechtsbindungswille vorhanden sein, der auf eine unentgeltliche Eigentumsübertragung gerichtet ist.

Die Unentgeltlichkeit der Leistung muss objektiv vorliegen. Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist. Soll durch die Schenkung eine (bereits erbrachte) Leistung belohnt werden, so fehlt es an der Unentgeltlichkeit.

Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses stellt für sich keine Gegenleistung dar; er kann daher, wenn er als Voraussetzung für den Anfall der Zuwendung vereinbart wird, keine Abhängigkeit von einer Gegenleistung begründen und steht damit der Bejahung einer Schenkung nicht entgegen. Allerdings kann eine entgeltliche Leistung auch dann vorliegen, wenn sie als Entlohnung für besondere Bemühungen des Zuwendungsempfängers erfolgt, die in dem zukünftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs (z.B. Gewinn der Meisterschaft) sichtbar werden. Wer für derartige Bemühungen eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt - jedenfalls in der Regel - keine belohnende Schenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung (BGH 28.05.2009 - Xa ZR 9/08).

Gemäß § 518 BGB muss ein Schenkungsvertrag grundsätzlich notariell beurkundet werden. Ein Formmangel wird aber durch den Vollzug der Schenkung geheilt.

Der Vermögenswert muss endgültig auf den Beschenkten übergehen, eine nur zeitweise unentgeltliche Besitzüberlassung stellt keine Schenkung dar und ist daher nicht formbedürftig.

3. Mittelbare Schenkung

Eine mittelbare Schenkung ist eine Schenkung, bei der sich der Schenkungsgegenstand im Zeitpunkt des Schenkungsversprechens noch nicht im Eigentum des Schenkers befindet.

Der BFH änderte in dem Urteil BFH 10.11.2004 - II R 44/02 seine Rechtsprechung zum Vorliegen einer mittelbaren Schenkung:

Danach ist eine mittelbare Schenkung auch dann gegeben, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines Grundstücks benötigten Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagt und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

4. Schenkung unter Ehegatten

Eine Schenkung unter Ehegatten ist abzugrenzen von einer unbenannten Zuwendung.

5. Zuwendungen von Schwiegereltern

Zuwendungen von Schwiegereltern sind nach der neueren Rechtsprechung als Schenkungen zu qualifizieren.

6. Gemischte Schenkungen

Bei gemischten Schenkungen wird für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung verlangt, die aber unter dem Wert der Leistung liegt, sodass ein Teil der Vermögensübertragung eine Schenkung darstellt.

Die Leistungen stehen zueinander in einem objektiven Missverhältnis, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts des Geschenks beträgt (BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97).

Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Der (ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung ermittelte) Wille der Parteien muss sich darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich zugewendet werden soll (BGH 17.06.1992 - XII ZR 145/91).

Ein entgeltlicher Vertrag (und keine gemischte Schenkung) kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn zwischen der Zuwendung und der Gegenleistung objektiv ein grobes Missverhältnis besteht. Den Parteien steht es frei, eine objektiv wesentlich geringere Gegenleistung subjektiv noch als gleichwertig anzusehen (sogenannte subjektive Äquivalenz). Insbesondere bei Zuwendungen unter Verwandten wird den Parteien von der Rechtsprechung bei der Bewertung der Leistung ein weiter Spielraum eingeräumt (OLG Brandenburg 27.02.2008 - 9 UF 219/07).

Die Rückabwicklung einer gemischten Schenkung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Sind beide Vertragsteile gleichmäßig aufgeteilt oder überwiegt der entgeltliche Teil, muss der Vertrag entsprechend seiner Bestandteile rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass bei einem Widerruf wegen groben Undanks nicht das Geschenk, sondern nur dessen Wert herauszugeben ist. Der restliche Vertragsteil bleibt von der Rückabwicklung unberührt.

Überwiegt der unentgeltliche Teil der Leistung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Rückabwicklung den gesamten Vertrag erfasst.

7. Widerruf der Schenkung

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig macht. Das Handeln oder Unterlassen muss eine gewisse Schwere aufweisen und moralisch vorwerfbar sein.

8. Rückforderung der Schenkung / Verweigerung der Erfüllung

8.1 Die Schenkung ist noch nicht ausgeführt

Gemäß § 519 BGB ist der Schenker berechtigt, die Erfüllung der Schenkung zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

8.2 Die mit der Schenkung verbundene Auflage wurde nicht erfüllt

Gemäß § 527 BGB kann der Schenker das Geschenk insoweit zurückfordern, als dass es zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

8.3 Der Schenker ist bedürftig geworden

Gemäß § 528 BGB kann der Schenker bei dem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen die Herausgabe des Geschenks fordern. Dabei handelt es sich bei dem Anspruch um eine Rechtsfolgenverweisung; die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmen Art und Umfang des schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs:

a)
Die Schenkung ist vollzogen.
b)
Es ist eine Bedürftigkeit eingetreten:
  • Der Schenker ist nicht in der Lage, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.Nach der Entscheidung BGH 07.11.2006 - X ZR 184/04 ist es unerheblich, ob die Bedürftigkeit vor oder nach dem Vollzug der Schenkung entstanden ist.und/oder
  • Der Schenker ist nicht in der Lage, die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks besteht in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, sodass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGH 17.12.2009 - Xa ZR 6/09).

Der Rückforderungsanspruch kann nach dem Tod des Schenkers von den Erben abgetreten werden, um den Zahlungsanspruch des Heimträgers zu erfüllen, der für den Unterhalt des bedürftigen Schenkers gesorgt hat (BGH 25.04.2001 - X ZR 229/99).

Die Rückforderung ist bei Vorliegen der in § 529 BGB aufgeführten Voraussetzungen ausgeschlossen.

§ 529 Abs. 2 BGB gibt eine Einrede (Einwendung), die dem Beschenkten und nach dessen Tod seinem Erben zusteht, wenn dann in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks besteht.

Die Anwendung der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB mag zwar dazu führen, dass der nach Kenntnis von der Überleitungsanzeige und nach Klageerhebung vorgenommene Verbrauch des Geschenks nicht als Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden kann. Der Tatbestand des § 529 Abs. 2 BGB bleibt davon jedoch unberührt, weil er erst eingreift, wenn überhaupt vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB auszugehen ist. Die zum Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schenkungsrechts auch bei der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB anzuwenden. Dem Beschenkten bzw. seinem Erben ist danach die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu versagen, wenn er diese durch Mutwilligkeit herbeigeführt hat, nachdem er Kenntnis davon hat, dass der Schenker bedürftig ist und deshalb ein Rückforderungsanspruch gegen ihn geltend gemacht wird (BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99).

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