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Das Schengener Abkommen besteht aus zwei Abkommen: Schengen I ist das 1985 unterzeichnete Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Schengen II ist das 1990 unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Beide Übereinkommen bilden zusammen mit den vom Exekutivausschuss des Schengen-Raums angenommenen Erklärungen und Beschlüsse den sogenannten "Schengen-Besitzstand".
Am 14. Juni 1985 haben Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und Luxemburg in Schengen ein Abkommen unterzeichnet, das ihren Bürgern unproblematisches und zügiges Reisen garantieren soll.
Die Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sollten schrittweise abgebaut und der freie Personenverkehr eingeführt werden. Auch den Bürgern der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von Drittländern sollte die ungehinderte Grenzüberquerung gestattet werden. Eine umso größere Bedeutung erhielten damit die Kontrollen an den Außengrenzen. Sie werden nach einem einheitlichen Standard in enger internationaler polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit organisiert. Die Schwerpunkte der Verbrechensbekämpfung sind der Waffen- und Drogenhandel sowie illegale Einwanderung.
Das Durchführungsübereinkommen wurde am 19. Juni 1990 von Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und Luxemburg unterzeichnet.
Es regelt die Voraussetzungen, unter denen der freie Personenverkehr nach Schengen I gewährt wird. Weiterhin enthält es Bestimmungen über die Einführung eines gemeinsamen Visasystems (Schengen-Visum), die polizeiliche Zusammenarbeit (Nacheile), die Behandlung von Asylanträgen sowie Rechtsangleichungen im Waffen- und Betäubungsmittelrecht. Das Schengener Informationssystem (SIS) soll schließlich die grenzüberschreitende Verbrechensbekämpfung erleichtern.
Die Anwendung der Schengener Bestimmungen erfordert für die Teilnehmerländer eine Änderung ihrer innerstaatlichen Gesetze, so dass der Beitritt zum Schengener Abkommen eine Ratifikation durch die jeweiligen Parlamente erfordert.
Das Übereinkommen wurde am 26. März 1995 formell in Kraft gesetzt, so dass auch für andere Staaten der Beitritt möglich wurde. Derzeit haben 30 Staaten das Abkommen unterzeichnet bzw. wenden die Bestimmungen des Abkommens an.
Für Großbritannien und Irland wurde eine Sonderregelung eingeführt. Sie gehören dem Schengener Abkommen nicht an, können jedoch einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise übernehmen und sich an der Weiterentwicklung des Abkommens beteiligen.
Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in in den Rechtsrahmen der Europäischen Union integriert. Der Schengen-Exekutivausschuss wurde in den Rat und das Schengen-Sekretariat wurde in das Generalsekretariat des Rates eingegliedert.
Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ)
Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
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