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JuraForum.deLexikonSScheingeschäft 

Scheingeschäft

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Erklärung

Abgabe einer Willenserklärung ohne Rechtsbindungswillen.

Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die nur zum Schein abgegeben ist und dies dem Empfänger der Willenserklärung auch bewusst ist, nichtig.

Ein Scheingeschäft ist gegeben, wenn die Vertragsparteien nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen aber übereinstimmend ablehnen. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt, so finden gemäß § 117 Abs. 2 BGB die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Der in der Praxis wichtigste Fall des Scheingeschäfts sind Grundstückskaufverträge, bei denen aus Gründen der Steuerersparnis oder der Verwendung von Schwarzgeld nur ein niedrigerer Kaufpreis beurkundet wird.

Rechtsfolge ist, dass der beurkundete Kaufvertrag nichtig ist, da der angegebene Kaufpreis von beiden Parteien nicht gewollt ist. Der tatsächliche Kaufvertrag ist ebenfalls nichtig, da er nicht beurkundet ist. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch, der Verkäufer keinen Anspruch auf den Kaufpreis.

Der tatsächliche Kaufvertrag kann aber mit Eintragung des Käufers in das Grundbuch wirksam werden, der Käufer hat dann den höheren Kaufpreis zu zahlen.

Nach einer Entscheidung des BGH im Mai 2000 wird dem Verkäufer das Wissen des Verhandlungsbevollmächtigten nicht zugerechnet.

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