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JuraForum.deLexikonSScheidungsverbund 

Scheidungsverbund

Lexikon


Erklärung

1. Inhalt des Scheidungsverbunds

Der Scheidungsverbund ist die gleichzeitige Regelung von anlässlich einer Scheidung anstehenden Rechtsbeziehungen im Scheidungsverfahren. Rechtsgrundlagen sind die §§ 137 ff. FamFG.

Ein Verbundverfahren unterteilt sich in das Scheidungsverfahren und die Folgesachen.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist eine notwendige Folgesache, die Sorgerechtsentscheidung war bis zur Kindschaftsrechtsreform eine notwendige Folgesache. Andere Verfahren können auf Antrag einer Partei in den Verbund miteinbezogen werden.

Dies sind:

  • das Sorgerecht für ein gemeinschaftliches Kind
  • das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Ehegatten
  • Kindesunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt
  • schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
  • Regelungen über die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände
  • Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, insbesondere der Zugewinnausgleich

Im Verbundverfahren ergeht ein einheitliches Urteil.

Zur Herbeiführung des Scheidungsverbunds reicht es aus, dass ein entsprechender Prozesskostenhilfeantrag mit der Ankündigung gestellt wird, dass die Folgesachenanträge nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden (OLG Koblenz 29.05.2008 - 7 UF 812/07).

2. Abtrennung einer Folgesache

Nach § 140 FamFG trennt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten eine Folgesache von der Scheidungssache ab.

Die Abtrennung steht nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung weder bei der Sorgerechts- noch bei der Unterhaltsfolgesache im Ermessen des Gerichts, vielmehr ist das Gericht auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten an den Abtrennungsantrag gebunden.

Der BGH hat mit dem Urteil BGH 01.10.2008 - XII ZR 172/06 die Frage entschieden, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Abtrennung gleichwohl abgelehnt werden darf:

Danach darf ein rechtsmissbräuchlich gestellter Abtrennungsantrag zurückgewiesen werden. Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, lässt sich nicht allein danach beantworten, ob derjenige Ehegatte, der die Abtrennung beantragt hat, zugleich Antragsteller der Folgesache ist. Vielmehr erfordert diese Beurteilung eine weiter gehende Würdigung, in die vor allem der Normzweck einzubeziehen ist:

  • Daraus ist zu schließen, dass eine Sorgerechtsfolgesache auf Antrag grundsätzlich abzutrennen ist.
  • Bei Unterhaltsfolgesachen ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann zu entsprechen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt des Ehegatten besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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