Als Scheidungsfolgenvereinbarung (oder auch nur Scheidungsvereinbarung) werden Verträge zwischen kurz vor der Scheidung stehenden oder bereits im Scheidungsverfahren befindlichen Eheleuten bezeichnet.
Der Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich grundsätzlich auf alle in einem Ehevertrag regelbaren Rechtsgebiete beziehen, z.B.:
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich
Verteilung des Zugewinnausgleichs
Verteilung der Haushaltsgegenstände
Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse an der Ehewohnung
Anspruch auf Kindesunterhalt.
Erbrechtliche Ansprüche.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn
es sich um einen Ehevertrag gemäß § 1410 BGB handelt,
der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. verändert wird,
die Vereinbarung eine Grundstücksübertragung i.S. des § 313 BGB enthält oder
der Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 3 BGB geregelt wird.
Bergschneider: Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen; 1. Auflage 2008
Enders: Gegenstandswert für Scheidungsvereinbarungen rund um die Scheidungsvereinbarung; Familie und Recht - FuR 1999, 397 und 463
Reetz: Scheidungsvereinbarung über Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB; Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis - NotBZ 2009, 385
Rieck: Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 630 ZPO und ihre Anerkennung und Vollstreckung nach der EheEuGVVO 2003; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2007, 425
Roßmann/Viefhues: Taktik im Unterhaltsrecht; 1. Auflage 2010
Schneider: Vergütung des Anwalts für die Protokollierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines Rechtsmittelverzichts, Anwalts Gebühren Spezial - AGS 2003, 147