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JuraForum.deLexikonSScheidung - Gemeinsame Schulden 

Scheidung - Gemeinsame Schulden

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Haben Eheleute als Gesamtschuldner Verbindlichkeiten aufgenommen, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.

Während bestehender Ehe kann der im Außenverhältnis die Verbindlichkeit allein oder überwiegend Abzahlende von dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis keinen Ausgleich verlangen. Die eheliche Lebensgemeinschaft steht dem entgegen.

Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die Geschäftsgrundlage für während der Ehe getroffenen Ausgleichsregeln. Ein Ausgleich für vor der Trennung geleistete Zahlungen kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

2. Gesamtschuldnerausgleich

2.1 Allgemein

Für Ausgleichsansprüche nach der Trennung / Scheidung gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Folgendes:

a)
Die Eheleute haften gemäß § 426 BGB grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch.
b)
Eine andere Bestimmung kann sich u.a. ergeben aus innerehelichen Absprachen (für die Zeit nach der Trennung / Scheidung), aufgrund von Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH 26.09.2007 XII ZR 90/05).Eine anderweitige Bestimmung des hälftigen Ausgleichsanspruchs liegt nach der obigen Entscheidung dann nahe, wenn die Schuldentilgung bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde. Dies gilt jedoch nur für den Ehegattenunterhalt, d.h. eine Berücksichtigung der Schulden bei der Berechnung des Kindesunterhalts schließt einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich grundsätzlich nicht aus.
c)
Fehlt es an einem anderen Ausgleichsmaßstab, so bestimmen sich die Ausgleichsansprüche nach den Miteigentumsanteilen bzw. der wirtschaftlichen Zuordnung der Verbindlichkeit.

Beide Ehegatten hatten einen Kredit für die Anschaffung eines Reitpferdes aufgenommen. Das Pferd befindet sich im Alleineigentum der Ehefrau. Der Kredit wurde allein von dem Ehemann bedient. Nach der Trennung / Scheidung kann der Ehemann verlangen, dass im Innenverhältnis die Raten allein von der Ehefrau getragen werden.

Daneben hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

2.2 Zuständiges Gericht

Das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständige Gericht ist das Familiengericht (sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG). Ausreichend ist dabei ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anspruch und der Trennung und Scheidung. Nicht erforderlich ist ein zeitlicher Zusammenhang (OLG Hamm 08.02.2011 - 2 WF 208/10).

3. Gesamtschuldnerausgleich und andere familienrechtliche Ansprüche

3.1 Gesamtschuldnerausgleich und Unterhalt

Bestehen neben den Ansprüchen aus dem Gesamtschuldnerausgleich Unterhaltsansprüche, sind die gemeinsamen Verbindlichkeiten wie folgt zu berücksichtigen:

Grundsätzlich kann eine Verbindlichkeit nur entweder im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt bei gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute. Der Tilgungsanteil kann hier weiterhin vollständig abgezogen werden.

3.2 Gesamtschuldnerausgleich und Güterstand

Der zwischen den Eheleuten bestehende Güterstand hat folgende Auswirkungen auf den Gesamtschuldnerausgleich:

3.3 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich

Ein Ausgleich kann nicht verlangt werden, wenn die Gesamtverbindlichkeit bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei dem Endvermögen des den Ausgleich begehrenden Partners abgezogen ist. Es liegt eine stillschweigende Abrede vor, dass diese Partei im Innenverhältnis die Schulden allein abzutragen hat.

Daher: Vor der Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs ist von den Eheleuten zu überlegen, ob sich die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs vor dem Zugewinnausgleich überhaupt auswirkt oder ob hierbei nur Geldbeträge verschoben werden.

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