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JuraForum.deLexikonSScheidung 

Scheidung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Auflösung der Ehe.

Eine Ehe wird gemäß § 1565 BGB geschieden, wenn sie gescheitert ist.

Ausreichend ist es, wenn in dem Scheidungsverfahren ein Rechtsanwalt tätig ist. Voraussetzung ist dann aber, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Scheidung sind:

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr.
  • Es ist nicht zu erwarten, dass sie wiederhergestellt wird.Dabei genügt es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
  • Die gesetzlich vorgesehenen Trennungszeiten wurden eingehalten:
    • Die Eheleute leben seit mindestens einem Jahr getrennt und beide haben die Scheidung beantragt oder der Antragsgegner hat dem Antrag zugestimmt.
    • Die Eheleute leben seit mindestens drei Jahren getrennt.
    Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:
    • Eine Ehe kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGB auch schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würden.Die unzumutbare Härte kann durch schwere Gewaltanwendungen begründet sein oder durch die Unkenntnis von dem Grund einer Haftstrafe des Ehepartners. Die Aufnahme einer neuen Beziehung allein bedeutet keine schwere Härte im juristischen Sinne.
    • Eine Ehe soll gemäß § 1568 1. Fall BGB auch nach Ablauf der drei Trennungsjahre nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist.Dabei müssen Gründe vorliegen, die über die bei einer Trennung der Eltern für die Kinder immer entstehenden Belastungen hinausgehen.
    • Eine Ehe soll gemäß § 1568 2. Fall BGB auch nach Ablauf der drei Trennungsjahre nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheint.Die Härtefallklausel bietet nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz und greift nicht ein, wenn es geeignete andere Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung der Härte gibt als allein den Ausschluss der Scheidung. Die Verweigerung der Scheidung muss mithin das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 2. Fall BGB rechtfertigen.

      Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn der Antragsgegner schwerst erkrankt ist und der Ausspruch der Scheidung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.

      Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die schwere Härte auf Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Nicht ausreichend ist eine trennungsbedingte schwere Depression (OLG Brandenburg 06.11.2008 - 9 UF 50/08).In der Entscheidung OLG Brandenburg 07.09.2011 - 13 UF 7/09 wurde das Vorliegen einer schweren Härte bei einer Multiple-Sklerose-Erkrankung abgelehnt:"Die schwere, in ihrem Verlauf nicht gleichmäßig fortschreitende Erkrankung der Antragsgegnerin begründet für sich genommen einen Härtegrund nicht. Die schwere Härte muss durch den Scheidungsausspruch (mit-) verursacht sein, eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte reicht für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1568 BGB nicht aus. Die Härte muss sich aus Umständen ergeben, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Dabei sind alle Gesichtspunkte, wirtschaftliche und andere nicht materielle Umstände zu berücksichtigen."

3. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist bedeutend für die Berechnung einiger Ansprüche, so z.B.:

  • Vorsorgeunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich

Bei Mandanten, die in Kürze Rente oder eine beamtenrechtliche Pension erhalten werden, ist gegebenenfalls aufgrund des rentenrechtlichen Privilegs gemäß § 57 BeamtVG, § 101 Abs. 3 SGB VI der Scheidungsantrag nach der Verrentung oder der Pensionierung zu stellen.

4. Rechtswahl bei einer Scheidung

Siehe insofern den Beitrag "Scheidung - Rechtswahl".

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