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Auflösung der Ehe.
Eine Ehe wird gemäß § 1565 BGB geschieden, wenn sie gescheitert ist.
Ausreichend ist es, wenn in dem Scheidungsverfahren ein Rechtsanwalt tätig ist. Voraussetzung ist dann aber, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt.
Voraussetzungen der Scheidung sind:
Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn der Antragsgegner schwerst erkrankt ist und der Ausspruch der Scheidung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die schwere Härte auf Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Nicht ausreichend ist eine trennungsbedingte schwere Depression (OLG Brandenburg 06.11.2008 - 9 UF 50/08).Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist bedeutend für die Berechnung einiger Ansprüche, so z.B.:
Bei Mandanten, die in Kürze Rente oder eine beamtenrechtliche Pension erhalten werden, ist gegebenenfalls aufgrund des rentenrechtlichen Privilegs gemäß § 57 BeamtVG, § 101 Abs. 3 SGB VI der Scheidungsantrag nach der Verrentung oder der Pensionierung zu stellen.
§§ 1564 ff. BGB
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