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Schausteller - Gewerberecht

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Erklärung

Die unterhaltende Tätigkeit als Schausteller gehört nach § 55 Abs. 1 Ziff. 2 GewO zum Reisegewerbe und erfordert eine Reisegewerbekarte. Nicht jedes Mitglied einer Schaustellertruppe muss eine Reisegewerbekarte besitzen, erforderlich ist dies nur für den Geschäftsinhaber. Wenn dieser am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat er nach § 60c Abs. 2 GewO einem seiner dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte mitzugeben.

Zur Gewährleistung der erforderlichen Zuverlässigkeit von im Reisegewerbe angestellten Personen ist in § 60 GewO geregelt: Danach kann einem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Die Vorschriften über das schaustellerische Reisegewerbe betreffen in erster Linie das Angebot von Schaustellern auf Volksfesten, Kirmessen, Jahrmärkten, also den Betrieb von Fahrgeschäften, Schaubuden, Schießständen, Geisterbahnen, Gruselkabinetten, Labyrinthen, Geschicklichkeitsspielen. Bei Warenangeboten kommt es darauf an, ob der unterhaltende, spielerische Anteil überwiegt (z.B. ist eine Tombola, bei der man Teddybären gewinnen kann, ein Schaustellergeschäft). Musikveranstaltungen fallen nicht darunter.

Folgende Vorschriften sind besonders zu beachten:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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