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JuraForum.deLexikonSSchallschutz 

Schallschutz

Lexikon


Erklärung

1. Definition

Schallschutz ist der Schutz vor mechanischen Schwingungen bzw. Wellen mit bestimmter Frequenz. Differenziert wird zwischen Luft-, Körper- und Trittschall.

2. Forderung nach Schallschutz durch die Landesbauordnungen

Nach den Landesbauordnungen (z.B. in NRW: § 18 Abs. 2 BauO NRW) müssen Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Diese Forderung ist in aller Regel erfüllt, wenn Gebäude nach den für den Schallschutz erlassenen Technischen Baubestimmungen (DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau) geplant und errichtet werden. Hierbei handelt es sich um ein bauaufsichtlich eingeführtes technisches Regelwerk.

Schallschutz gehört zu den öffentlichen Belangen, die bereits bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Bei den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes handelt es sich um Forderungen bezogen auf ein konkretes Vorhaben. § 18 Abs. 2 MBO beinhaltet eine allgemeine Forderung nach einem ausreichenden Schallschutz. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und soll einem gesunden Wohnen und Arbeiten Gewähr leisten. Die Vorschrift ist nachbarschützend (Bauordnungsrecht und Nachbarschutz). Erfasst wird auch der Schutz vor Geräuschen, die von ortsfesten Anlagen in baulichen Anlagen (oder auf Baugrundstücken) ausgehen, z.B. Maschinen.

Daneben beinhalten die Landesbauordnungen auch einige spezielle Schallschutzanforderungen, so mit Blick auf Lüftungsanlagen (z.B. NRW: § 42 Abs. 3 S. 2 BauO NRW), Installationsschächte und Installationskanäle (z.B. NRW: § 42 Abs. 5 BauO NRW).

3. Schallschutzmaßnahmen bei Verkehrslärm

Zu den Ausführungen siehe den Beitrag "Verkehrslärm"

4. Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

4.1 Europäische Grundlage

Mit der RL 2002/49 hat die Europäische Union Regelungen zu Geräuschimmissionen erlassen. Ziel der Richtlinie ist die Erfassung der Lärmbelästigung nach objektiven Kriterien sowie die Bekämpfung der Geräuschimmissionen. Die Festlegung von Grenzwerten für Geräuschimmissionen unterliegt dem Bewertungsspielraum der Mitgliedstaaten.

4.2 Inhalt der Richtlinie

Den Mitgliedstaaten wurde u.a. Folgendes aufgegeben:

  • Es sind strategische Lärmkarten zu erstellen.Strategische Lärmkarten sind gemäß Art. 7 RL 2002/49 für folgende Bereiche aufzustellen.
    • Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern
    • Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Fahrzeugen pro Jahr
    • Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Zügen pro Jahr
  • Die Öffentlichkeit ist über die Schallbelastung sowie ihre Auswirkungen zu informieren.
  • Es sind zudem Aktionspläne zur Lärmbekämpfung aufzustellen.Die sind gemäß Art. 8 RL 2002/49 zeitlich nach den Lärmkarten aufzustellen. Es besteht grundsätzlich eine Frist von einem Jahr nach der Frist für die Aufstellung der strategischen Lärmkarte. Inhaltlich müssen die Aktionspläne den Anforderungen des Anhangs 5 der RL 2002/49 genügen. Danach müssen z.B. in ihnen die bereits vorhandenen sowie die geplanten Maßnahmen der Lärmminderung aufgeführt sein.
  • Die Europäische Kommission ist von den Mitgliedstaaten über die Schallbelastung der Bevölkerung zu informieren.

Ziel ist die umfassende Darstellung und Prognose des Lärms. Die Darstellung erfolgt anhand der mit der Richtlinie vorgegebenen Lärmindizes (LDEN und LNIGHT), mit denen eine europäische Vergleichbarkeit der Werte gewährleistet werden soll.

Die Öffentlichkeit ist über den Inhalt der Lärmkarten sowie der Aktionspläne zu informieren. Zudem muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken bzw. Vorschläge einzubringen.

Die deutsche Übersetzung der RL 2002/49 verwendet von dem bisherigen Lärmschutzrecht abweichende Bezeichnungen. Im Folgenden daher eine Gegenüberstellung der Begrifflichkeiten:

  • Lärmindex = Beurteilungspegel
  • Strategische Lärmkarte = Schallimmissionsplan
  • Aktionsplan = Maßnahmeplan

4.3 Umsetzung in das deutsche Recht

4.3.1 Allgemein

Der Inhalt der RL 2002/49 wurde in das Bundesimmissionsschutzgesetz, d.h. in die §§ 47a - 47f BImSchG eingearbeitet.

Die Vorschriften beschränken sich auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs, die Definition von Begriffen, die Regelung der Lärmkarten und Aktionspläne sowie die Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung der Aufgaben. Nähere Ausführungen zu den in § 47f BImSchG genannten Bereichen werden in Rechtsverordnungen geregelt.

4.3.2 Anwendungsbereich

Gemäß der Regelung des § 47a BImSchG erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschriften auf Umgebungslärm, dem Menschen an folgenden Orten ausgesetzt sind:

  • in bebauten Gebieten
  • in öffentlichen Parks bzw. anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums
  • in ruhigen Gebieten auf dem Land
  • in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten

Die zur Ausführung der gesetzlichen Vorgaben zuständigen Behörden sind gemäß § 47e BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

4.3.3 Lärmkarten

Die Kartierung von Umgebungslärm ist in der 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) geregelt. Sie konkretisiert die in § 47c BImSchG gesetzten Anforderungen an Lärmkarten.

Für folgende Lärmarten sind jeweils gesonderte Lärmkarten zu erstellen:

  • Straßenlärm
  • Schienenlärm
  • Fluglärm
  • Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm

Die inhaltlichen Anforderungen an die Lärmkarten sind in § 4 der 34. BImSchV aufgeführt, die dem Inhalt zugrunde liegenden Berechnungsverfahren werden gemäß § 5 der 34. BImSchV vom Bundesverkehrsministerium bzw. von Bundesumweltministerium entwickelt.

Gemäß § 3 der 34. BImSchV können die Behörden anordnen, dass ihnen vorhandene Daten über den Umgebungslärm von Flughafenbetreibern, Trägern der Straßenbaulast, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Straßenbahnverkehrsunternehmen oder Hafenbetreibern kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Fertiggestellte Lärmkarten werden gemäß § 7 der 34. BImSchV der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Dabei soll u.a die Möglichkeit geschaffen werden, durch Verknüpfung von Internetseiten den Inhalt der Lärmkarten einsehen zu können.

5. Schallschutz im Mietrecht

Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist nach der Rechtsprechung deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Nach dem Urteil BGH 07.07.2010 - VIII ZR 85/09 hat der Mieter ohne entsprechende vertragliche Regelung daher regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz.

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