JuraForum.de > Lexikon > S > Schadensersatz - psychischer Schaden
Schadensersatz für psychische Krankheiten.
Ein Schädiger ist grundsätzlich auch für psychische Erkrankungen uneingeschränkt ersatzpflichtig.
Zu unterscheiden sind ausschließlich psychische Erkrankungen und psychische Krankheiten als Folge einer körperlichen Verletzung.
Als Fernwirkungsschaden oder Schockschaden wird nach der schweren Verletzung bzw. Tötung einer Person die psychische Erkrankung eines nahen Angehörigen bezeichnet. Der Schädiger ist verpflichtet, für die bei einem Dritten entstandene psychische Krankheit Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen, wenn es sich um einen nahen Angehörigen der verletzten / getöteten Person handelt.
Bei einer Unfallneurose werden die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen vom Geschädigten stärker wahrgenommen, als es dem tatsächlichen Krankheitsbild entspricht. Auch psychische Schäden, die auf einer solchen Unfallneurose beruhen, sind ersatzpflichtig. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn der die Unfallneurose auslösende Unfall ein Bagatellfall war.
Nicht ersatzpflichtig sind psychische Schäden, die eine Rentenneurose hervorgerufen haben. Dabei handelt es sich um ein krankhaftes Streben nach einer Versorgungsleistung, hinter dem primär der Wille steht, den Belastungen des Berufslebens zu entgehen.
Der BGH hat zudem auch für die Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren keine Rechtsgrundlage gesehen (BGH 20.03.2012 - VI ZR 114/11).
§§ 249 f BGB
§§ 823 f BGB
OEG
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