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JuraForum.deLexikonSSchadensersatz 

Schadensersatz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Kompensation des einer (natürlichen oder juristischen) Person entstandenen Schadens durch den Schädiger oder den zum Ausgleich Verpflichteten.

Zu unterscheiden sind der primäre Schadensersatz und der sekundäre Schadensersatz:

Primäre Schadensersatzansprüche entstehen unmittelbar und benötigen keine Sonderverbindung zwischen den Beteiligten.

Deliktische Schadensersatzansprüche

Sekundäre Schadensersatzansprüche entstehen, wenn eine vertragliche oder vertragsähnliche Pflicht verletzt wurde.

Schadensersatz statt der Leistung

2. Abstrakte Schadensberechnung im Geschäftsverkehr

Der BGH hat in dem Urteil BGH 19.10.2005 - VIII ZR 392/03 die abstrakte Schadensberechnung eines Kaufmanns gemäß § 252 S. 2 BGB erleichtert: Danach wird vermutet, dass der Kaufmann marktgängige Ware zum Marktpreis hätte absetzen können. Durch diese Vermutung ist nachgewiesen, dass der in dem Marktpreis enthaltene Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte erzielt werden können.

3. Hypothetische Einkommensentwicklung bei Erwerbsschaden

Erfasst der Schaden auch die berufliche Einkommensentwicklung des Geschädigten, so ist gemäß § 252 S. 2 BGB auch dieser Schaden zu ersetzen. Die Bemessung des Erwerbsschadens bei dieser hypothetischen Einkommensentwicklung ist nach der Entscheidung BGH 09.11.2010 - VI ZR 300/08 wie folgt vorzunehmen:

"Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (...). Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (...). Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden."

Mit dem Urteil BGH 05.10.2010 - VI ZR 186/08 hat der BGH Grundsätze zur hypothetischen Einkommensentwicklung bei der Schädigung eines Kindes aufgestellt:

"Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. (...) Zutreffend werden deshalb in solchen Fällen auch der Beruf, die Vor-und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern herangezogen (...). Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen. (...) Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen."

4. Heilbehandlungskosten

Der Schädiger ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, alle unfallbedingten Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Geschädigten zu ersetzen.

Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf die erforderlichen Kosten.

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts hat der Schädiger den Verletzten in den Verhältnissen zu entschädigen, in denen er ihn betroffen hat. Nach diesen Grundsätzen kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Geschädigte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Bietet jedoch das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung dem Geschädigten nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung oder ist die Inanspruchnahme dem Geschädigten aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zuzumuten, kann die Haftpflicht des Schädigers auch die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung umfassen (BGH 06.07.2004 - VI ZR 266/03).

Zu den Kosten der Heilbehandlung gehören auch die Besuchskosten durch die nahen Angehörigen, soweit diese für die medizinische Gesundung notwendig sind.

5. Vermehrte Bedürfnisse

Als vermehrte Bedürfnisse werden bei Dauerschäden die Mehraufwendungen des Geschädigten zur Kompensation der Beeinträchtigung seiner persönlichen Lebensführung bezeichnet. Die vermehrten Bedürfnisse können dabei sowohl in der Form einer Geldrente als auch als einmalige Zahlung ausgeglichen werden.

Haushaltshilfe, orthopädische Hilfsmittel, Kosten eines Pflegeheims

Bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit sind als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen (dem Verletzten gegenüber unentgeltlich) erbracht werden, wobei nicht entscheidend ist, ob der Angehörige, der die Pflegeleistungen erbringt, seinerseits einen Verdienstausfall erleidet.

Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind aber nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft infrage gekommen wäre (BGH 08.06.1999 - VI ZR 244/98).

Gibt ein pflegender Elternteil seine Berufstätigkeit auf, so hat der Schädiger Ersatz des Mehraufwandes in Höhe seines Verdienstausfalls (Nettogehalt) zu zahlen (OLG Bamberg 28.06.2005 - 5 U 23/05).

6. Einzelfälle

Zum Anspruch des Geschädigten wegen der Beschädigung seines Eigentums / Besitzes siehe den Beitrag "Reparaturkosten".

Zu den Grundsätzen der Berechnung des Schadensersatzes bei der Beschädigung von Bäumen siehe den Beitrag "Bäume".

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